Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei

Gemeinsamer Erlass des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Erlass vom 22. Dezember 2009
I.2 – 170.000.103 – 35 –
Gült. Verz. Nr. 7200
ABl. 2/10, S. 59

 

Auszug:

2.6       Fahrradausbildung

2.6.1    Im 3. und 4. Schuljahr steht die Nutzung des Fahrrades im Mittelpunkt der Verkehrserziehung.

2.6.2    Die praktische Verkehrserziehung in den Jugendverkehrsschulen wird zum integralen Bestandteil schulischer Arbeit. Unterricht unter möglichst realen Bedingungen ist das Ziel der Jugendverkehrsschulen. Übungen im öffentlichen Verkehrsraum sind daher anzustreben. Bei den Planungen sind auch sonstige polizeiliche Belange zu berücksichtigen. Unterrichtseinheiten sind im gegenseitigen Einvernehmen zu terminieren.

2.6.3    Die Unterrichts-/Übungseinheiten mit der Jugendverkehrsschule, insgesamt fünf Doppelstunden, verteilen sich in der Regel auf drei Doppelstunden Üben im Schonraum und zwei Doppelstunden Üben im Realverkehr, wobei die Aufteilung je nach örtlichen Erfordernissen auch anders gestaltet werden kann.

60 Verwaltungsvorschriften ABl. 2/10

2.6.4    Die Eltern sind von solchen Übungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Ihre aktive Beteiligung bei Übungen im öffentlichen Verkehrsraum soll durch die Schulen angeregt werden. Wenn erforderlich, nehmen Lehrerinnen oder Lehrer als weitere Aufsicht an Übungen im öffentlichen Verkehrsraum teil.

2.6.5    Am Ende der praktischen Übungsphase finden theoretische und praktische Lernkontrollen statt. Werden hierbei eventuell Unsicherheiten erkannt, insbesondere solche, bei welchen von einer eigenverantwortlichen Verkehrsteilnahme des Kindes noch abzuraten ist, erfolgen entsprechende Hinweise der Verkehrserzieherinnen/Verkehrserzieher an die Lehrerin oder den Lehrer sowie eine Notiz auf dem jeweiligen Berichtsblatt (Anlage 1) unter „Bemerkungen“. Die Schule informiert die jeweiligen Eltern und reflektiert festgestellte Fehler später im Schonraum. Die Teilnahme an der Radfahrausbildung wird einheitlich und wertungsfrei bescheinigt.

2.6.6    Die Inhalte der Verkehrserziehung im 3. Und 4. Schuljahr orientieren sich an folgendem Rahmen:

  1. Grundlagen: Ausstattung des Fahrrades; Anfahren und Bremsen; Benutzung von Wegen; allgemeines sicherheitsorientiertes Verhalten.
  2. Vorfahrt/Vorrang: Vorbeifahren an Fahrzeugen, Hindernissen oder Ausfahrten; Benutzung von Radwegen; Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Polizeibeamtinnen/-beamte; Rechts vor Links.
  3. Abbiegen: Generelles Verhalten; Linksabbiegen auf der Fahrbahn; indirektes Linksabbiegen.
  4. Realverkehr: Vorbereitung der Fahrt; Umsetzung bisheriger Übungen im Realverkehr; Sonderregelungen.
  5. Abschluss: Lernkontrolle; Abschlussfahrt im Realverkehr mit Leistungsbeobachtung.

2.7       Sicherung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg

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