Unfallschutz für Lehrkräfte bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

ABl. 1/07, S. 2

 

Zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheit im Bereich des Dienstunfallschutzes von Lehrkräften bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen teile ich Folgendes mit:

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) sind Lehrkräfte zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und zur Führung eines Qualifizierungsportfolios verpflichtet, um ihre berufsbezogenen Qualifikationen zu erhalten und zu erweitern.

Das Institut für Qualitätsentwicklung, das durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Qualität beiträgt und den Anschluss an das internationale Leistungsniveau fördert, akkreditiert alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote der Träger der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie freie Träger und deren berufsbezogene Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote für Lehrkräfte. Damit wird die Eignung der Maßnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung festgestellt. Es führt auch die Untersuchungen zur Wirksamkeit der akkreditierten Fortbildungsmaßnahmen durch. Das dienstliche Interesse gilt hierdurch als festgestellt.

Generell gilt:

Bei der Teilnahme an einer vom Institut für Qualitätsentwicklung akkreditierten Fortbildungsveranstaltung, einschließlich der von freien Trägern angebotenen, handelt es um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Ich bitte jedoch bei der Genehmigung von Fortbildungen darauf zu achten, dass ein innerer Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe der Antragstellerin oder des Antragstellers besteht.

Für die Fortbildungsveranstaltung ist keine Dienstbefreiung, sondern falls diese nicht ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet, Befreiung von der Unterrichtsverpflichtung im erforderlichen Umfang zu gewähren.

Weitere Informationen:

Erlass vom 12. Oktober 2006

I.2 – RO – 053.001.001 – 13 –

Gült. Verz. Nr. 7200

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