Transport zu “schulsportlichen Wettkämpfen”

Eingegangen am 8. März 2011, ausgegeben am 18. März 2011 

Drucksache 18/3612 

Kleine Anfrage der Abg. Dr. Müller (Gelnhausen), Caspar, Kartmann, Milde, Ravensburg, Seyffardt und Stephan (CDU) vom 08.12.2010 betreffend den Transport zu “schulsportlichen Wettkämpfen” und 

Antwort der Kultusministerin 

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:  

Frage 1:

Aus welchen Gründen sind Beförderungen von Schülerinnen und Schülern zu “schulsportlichen Wettkämpfen” in privaten Personenkraftwagen nicht gestattet? 

Die Landesregierung sieht insbesondere mit Blick auf die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten grundsätzlich davon ab, Lehrkräfte Haftungsrisiken, die mit einem Schülertransport möglicherweise verbunden sind, auszusetzen. 

 

Frage 2:

Wie bewertet die Landesregierung die Aussagen der Unfallkasse Hessen, dass sowohl für schulische Sportwettkämpfe als auch die “Wege von und zur Veranstaltung” ein Versicherungsschutz besteht, wobei “die Art der Beförderung keine Rolle (spielt)”? 

Diese Aussage ist zutreffend. Unfallversicherungsschutz wird Schülerinnen und Schülern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII gewährt (vgl. Erlass “Schulwanderungen und Schulfahrten” vom 7. Dezember 2009, IV. Versicherungsschutz, ABl. 1/10, S.24ff. – Anlage 1). Entsprechende Haftungsrisiken bestehen demnach für die Beteiligten nicht. Vielmehr besteht das Risiko, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen ausgesetzt zu sein (vgl. §§ 104, 105 SGB VII). 

Frage 3:

Ist der Landesregierung bekannt, dass beispielsweise im Bereich des Staatlichen Schulamtes des Rheingau-Taunus-Kreises aufgrund des “privaten Transportverbots” die Teilnehmerzahlen an den schulischen Wettkampfveranstaltungen deutlich zurückgegangen sind?  

Erhebliche Rückgänge bei der Teilnehmerzahl schulischer Wettkampfveranstaltungen sind der Landesregierung nicht bekannt. 

Die Teilnehmerzahlen an solchen Veranstaltungen sind – trotz rückläufiger Schülerzahlen – in den vergangenen Jahren annähernd stabil geblieben. Dies belegt die aktuelle Statistik der Deutschen Schulsportstiftung. Im Rahmen schulischer Wettkampfveranstaltungen konnten – hessenweit – im Jahr 2006 5.142 Mannschaften gebildet werden, im Jahr 2007 waren dies 4.973 Mannschaften, im Jahr 2009 4.943 Mannschaften. Die Größe der Mannschaften blieb jeweils annähernd gleich. 

Frage 4:

Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Fahrgemeinschaften zu den Wettkampforten zuzulassen oder den Wettkampfort als “außerschulischen Sammelpunkt” im Sinne des Erlasses zu definieren? 

Schülerinnen und Schüler können bei schulischen Wettkampfveranstaltungen grundsätzlich direkt zum Wettkampfort – als “Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes” – bestellt und von dort entlassen werden (vgl. “Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler” vom 28. März 1985 (ABl. S.185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2009 (ABl. S.98), Abschnitt V. Aufsicht bei Schul- und Unterrichtswegen, Nr.4 bis 6, Anlage 2). 

Sofern es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, ist die Schule in aller Regel verpflichtet, für den Transport der Schülerinnen und Schüler mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu sorgen. Aus wirtschaftlichen oder zeitökonomischen Gründen kann eine Anreise auch mit einem Busunternehmen gestattet werden. 

Kommen die Eltern zu der Entscheidung, ihre Kinder einzeln oder in einer Gruppe mit dem Privatfahrzeug zu einer Schulveranstaltung zu fahren, ist dies zulässig. Allerdings kann ein solcher Transport nicht im Auftrag der Schule erfolgen. 

Wiesbaden, 23. Februar 2011 

Dorothea Henzler 

Anlagen 

Die Anlagen können in der Bibliothek des Hessischen Landtags eingesehen oder im Internet im Dokumentenarchiv (www.Hessischer-Landtag.de) abgerufen werden. 

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