Schulwanderungen und Schulfahrten

Erlass vom 07. Dezember 2009
I.2 – 170.000.107 – 69 –
Gült. Verz. Nr. 7200

 

I. Regelungen für die einzelnen Schulformen und –stufen

  1. Allgemein bildende Schulen
  2. Berufsschulen (Teilzeitform)
  3. Berufliche Vollzeitschulen, Fachschulen, Hessenkollegs, Abendhaupt oder -realschulen, Abendgymnasien

II. Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten

  1. Allgemeine Regelungen
  2. Genehmigungsverfahren
  3. Gesundheitliche Richtlinien

III. Vertragsgestaltung

IV. Versicherungsschutz

V. Aufsichtspflicht

  1. Allgemeiner Grundsatz
  2. Sonderregelungen

VI. Kosten

VII. Erstattungen von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte

VIII. In-Kraft-Treten

 

Vorbemerkung

Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.

Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.

Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.

Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt:

–          eintägige Wanderungen,

–          mehrtägige Wanderfahrten,

–          Schullandheimaufenthalte,

–          Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9),

–          Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,

–          Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt,

–          Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen).

 

I.         Regelungen für die einzelnen Schulformen und –stufen

1.         Allgemein bildende Schulen

  1. Während eines Schuljahres können je Klasse oder Lerngruppe bis zu acht Unterrichtstage für entsprechende Veranstaltungen in Anspruch genommen werden.
    In den Jahrgangsstufen 1 – 10 können bis zu fünf Unterrichtstage zu einer mehrtägigen Veranstaltung verbunden werden.
  2. In den Jahrgangsstufen 1 – 3 sollte die zeitliche Ausdehnung von Wanderungen der täglichen Unterrichtszeit entsprechen. In der Jahrgangsstufe 4 sollten ganztägige Veranstaltungen geplant werden. Im Mittelpunkt sollten jeweils Wanderungen stehen, die allenfalls eine kurze An- und Abreise erfordern.
  3. In den Jahrgangsstufen 5 – 10 kann eine Schülerin oder ein Schüler höchstens an drei mehrtägigen Veranstaltungen, die sich auf drei verschiedene Schuljahre und drei verschiedene Kalenderjahre verteilen müssen, teilnehmen.
    In der Oberstufe kann eine Schülerin oder ein Schüler an höchstens einer Studienfahrt teilnehmen.
  4. Eine Studienfahrt nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen oder eine Fahrt im Austausch mit Partnerschulen kann zusätzlich stattfinden.
  5. Für Inlandsstudienfahrten können bis zu fünf Unterrichtstage, für Auslandsstudien-fahrten bis zu zehn Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
    Sollen Studienfahrten in außereuropäische Länder führen, so ist dem Antrag eine ausführliche Begründung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die unterrichtlichen Zielsetzungen nur in dem entsprechenden Land erreicht werden können. Dies ist vor allem auch den Eltern vor einer Entscheidung mitzuteilen.
  6. Fahrten im Austausch mit Partnerschulen sollen mindestens zehn Unterrichtstage und höchstens vier Wochen dauern.
  7. Im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler soll im Laufe eines Schuljahres und eines Kalenderjahres nur eine mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden.
    Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf.
  8. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen.

2.         Berufsschulen (Teilzeitform)

Die besonderen Aufgaben der Berufsschule (Teilzeitform) geben in der Regel keinen Raum für Wanderungen und Fahrten. An deren Stelle sollten Veranstaltungen mit berufsbezogenen Aspekten oder mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt treten.

An der Berufsschule (Teilzeitform) können zwei eintägige oder eine zweitägige allgemein bildende oder berufsbezogene Veranstaltung je Schuljahr und Klasse oder eine Studienfahrt mit berufsbezogenen Aspekten oder eine Veranstaltung mit sportlichem Schwerpunkt bis zur Dauer von fünf Unterrichtstagen je Schülerjahrgang durchgeführt werden.

Die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen besonderer Art ist verpflichtend, es sei denn, dass im Einzelfall gesundheitliche oder sonstige wichtige Gründe von der Teilnahme entbinden.

Sofern eine Veranstaltung drei bis vier Tage dauert, gilt der Berufsschulunterricht für zwei Wochen als abgegolten. Dauert eine Veranstaltung fünf Tage, gilt der Berufsschulunterricht für drei Wochen als abgegolten. Die Dauer des abgegoltenen Unterrichts schließt dabei die Veranstaltungsdauer ein.

3.         Berufliche Vollzeitschulen, Fachschulen, Hessenkollegs, Abendhaupt- oder –realschulen, Abendgymnasien

Für diese Schulen gelten die Regelungen für allgemein bildende Schulen entsprechend.

 

II.        Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten

1.         Allgemeine Regelungen

  1. Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen; von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Mehrtägige Veranstaltungen sind nur durchzuführen, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind. Dies setzt bei den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern in geheimer Abstimmung zu ermittelnde zustimmende Mehrheitsbeschlüsse voraus.
  2. Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die pädagogische Zielsetzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Finanzierungsplan vorzulegen. Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren.
  3. Veranstaltungen ohne unterrichtlichen Bezug oder solche, in die Schülerinnen und Schüler sich ohne Bezug zu ihrem Unterricht einwählen, können nicht genehmigt werden.
  4. Veranstaltungen während der Ferien sind keine schulische Veranstaltungen im Sinne dieses Erlasses. In begründeten Ausnahmefällen können Veranstaltungen, die ganz oder teilweise in den Ferien stattfinden, vom Staatlichen Schulamt als schulische Veranstaltung anerkannt werden.

2.         Genehmigungsverfahren

  1. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schülervertretung und der Gesamtkonferenz über die schulinternen Grundsätze für Unter-richtsgänge, Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten. Sie legt die Priorität der einzelnen Veranstaltungen nach pädagogischen Gesichts-punkten fest.
  2. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

3.         Gesundheitliche Richtlinien

Vor mehrtägigen Veranstaltungen sollen minderjährige Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler eine eigene Erklärung darüber abgeben, dass sie zur Zeit frei sind von ansteckenden Krankheiten. Auf organische Leiden, welche die Leistungsfähigkeit einschränken, ist hinzuweisen.

 

III.       Vertragsgestaltung

  1. Die für die Schulfahrten erforderlichen Verträge mit den Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen schließen die Lehrkräfte im Namen der Eltern der Schülerinnen und Schüler oder im Namen der volljährigen Schülerinnen und Schüler ab. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 427 BGB ist auszuschließen.
  2. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen unabhängig von ihrem Rechtsstatus die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Unterhaltsverpflichteten darüber erbringen, dass diese die Kosten übernehmen. Tragen die Schülerinnen und Schüler selbst die Kosten, müssen sie dies schriftlich erklären.
  3. Vertragsverpflichtungen dürfen die Lehrkräfte erst eingehen, wenn zuvor die schriftlichen Zustimmungen der Eltern bzw. die erforderlichen Erklärungen und die Genehmigung erteilt worden sind.
  4. Werden aus Anlass einer nicht zu Stande gekommenen Schulfahrt Kosten von Dritten geltend gemacht, so tritt für diese das Land ein, sofern die Gründe für den Ausfall der Fahrt im Verantwortungsbereich der Schule liegen. Gegen die Lehrkraft besteht nach § 91 HBG ein Regressanspruch, wenn es auf ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges, pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist, dass die Schulfahrt nicht durchgeführt werden konnte und wenn vom Land gleichwohl Leistungen an das Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen zu erbringen waren.
  5. Können einzelne Schülerinnen und Schüler wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Fahrt nicht teilnehmen, so werden die anteiligen Reisekosten einbehalten, sofern nicht eine Rückzahlung von den Vertragspartnern (Beherbergungs- oder Beförderungsunternehmen) erreicht werden kann. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung soll hingewiesen werden.

 

IV.       Versicherungsschutz

  1. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung, auch im Ausland, stehen.
  2. Hierunter fallen insbesondere die Hinfahrt zum Zielort, die Rückfahrt, der Schulweg und die Teilnahme am Unterricht einer Gastschule sowie gemeinsame Veranstaltungen der Gruppe unter Aufsicht der Lehrkraft; weiterhin solche Veranstaltungen, die nach Neigung und Interesse außerhalb des Klassen- oder Gruppenverbandes besucht werden und die von der Lehrkraft als pädagogisch zweckdienlich und mit den Zielen der schulischen Veranstaltung vereinbar beurteilt werden.
  3. Nicht versichert sind Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Der Aufenthalt in einer Gastfamilie und die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Gastfamilie durchgeführt werden (Ausflüge, Theaterbesuche usw.) können je nach der inhaltlichen Zielsetzung und Ausgestaltung von Fahrt und Aufenthalt unfallversichert sein.
  4. Im Vorfeld sind Versicherungsfragen abzuklären und die Eltern über das Ergebnis zu informieren.
  5. Den Eltern der Schülerinnen und Schüler wird empfohlen, für nicht versicherte Bereiche eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Dauer des Aufenthaltes abzuschließen. Dies gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend.

 

V.        Aufsichtspflicht

1. Allgemeiner Grundsatz

Grundsätzlich gelten für alle Schulwanderungen und Schulfahrten die Regelungen über die Aufsichtspflicht in der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“ in der jeweils geltenden Fassung. Bei grobem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers kann diese bzw. dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern bzw. auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Schülerinnen, Schüler und Eltern sind vor Beginn einer mehrtägigen Veranstaltung schriftlich darüber zu informieren.

2. Sonderregelungen

  1. Die Benutzung von Mopeds, Motorrädern, Personenkraftwagen und nicht zur Personenbeförderung zugelassenen Kraftwagen sowie Wasserfahrzeugen ohne geschultes Bedienungspersonal ist bei Schulwanderungen und Schulfahrten auszuschließen. Lehrkräfte der Schulen für Praktisch Bildbare und der Schulen für Körperbehinderte können im Rahmen mehrtägiger Wanderfahrten oder Fahrten während eines Schullandheimaufenthaltes ein der Schule zur Verfügung stehendes und für die Personenbeförderung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern dieser Förderschulen sowie von entsprechenden Begleitpersonen nutzen, wenn sie die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen straßenverkehrs-, personenbeförderungs- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen beachten.
  2. Die Benutzung von Segelschiffen als Transportmittel und Unterkunft auf dem Meer ist untersagt. Fahrten auf Binnenmeeren oder Seen können genehmigt werden, wenn

       die verantwortliche Lehrkraft eine entsprechende Qualifikation (Lizenz des Fachverbandes oder den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang der Fortbildungseinrichtungen für Sportlehrkräfte des Landes) besitzt,

       das Schiff während der Nacht am Ufer vor Anker liegt,

       das ausgewählte Schiff auch ohne die Mithilfe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von einer erfahrenen Besatzung allein gesegelt werden kann,

       die Lehrkraft jederzeit auf das Veranstaltungsprogramm Einfluss nehmen und dieses nach pädagogischen Gesichtspunkten gestalten kann,

       alle Schülerinnen und Schüler mindestens das „Deutsche Jugendschwimmabzeichen-Bronze“ (Freischwimmer) besitzen und

       Jungen und Mädchen getrennt untergebracht werden können.

 

VI.       Kosten

  1. Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten – Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder) – sollen bei

       Inlandsfahrten höchstens 150 €

       Auslandsfahrten höchstens 225 €

je Schülerin oder Schüler betragen.

Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen.

2. Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern bei

       Inlandsfahrten                              300 €

       Auslandsfahrten                          450 €

nicht übersteigen.

3. Die Schule hat darauf zu achten, dass die von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen, sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler orientieren.

 

VII.     Erstattungen von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte

  1. Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern.
  2. Die Schulen erstellen einen Schulwanderungen und –fahrtenplan im Rahmen der von der Schule zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten.

Die Reisekosten der Lehr- und Begleitkräfte werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. Anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes erhalten Lehr- und Begleitkräfte eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a)        bei einer eintägigen Veranstaltung außerhalb des Schulsportbereiches mit einer Dauer von mehr als 8 Stunden: 6 €

b)        Bei mehrtägigen Veranstaltungen

            –          In Inland pauschal: 20 €

            –          Im Ausland pauschal: 30 €

c)         Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Unterkunft:

–          In Inland pauschal: 8 €

            –          Im Ausland pauschal: 10 €

d)        Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Verpflegung:

–          In Inland pauschal: 12 €

            –          Im Ausland pauschal: 20 €

e)         Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung: 4 €

Mit diesen Pauschalen sind auch jeweils die Nebenkosten abgegolten.

3. Lehr- und Hilfskräfte müssen Freifahrten, Freiflüge, die jeweils günstigsten Sondertarife sowie die Möglichkeit kostenloser Unterbringung und Verpflegung in Anspruch nehmen.
Auf die kostenfreie Unterbringung hessischer Lehrkräfte in Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Hessen e. V. bzw. auf günstige Konditionen bei einzelnen Schullandheimen wird verwiesen.

 

VIII.    In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft 

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