Richtlinien zur Schulgesundheitspflege

Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Auszug aus dem Kapitel V: Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen

 

A: Schulärztliche Untersuchungen

1.[ …]

Vor Beginn des obligatorischen Schwimmunterrichts in den Schulen sollte eine Untersuchung auf Schwimmtauglichkeit durchgeführt werden. Ebenso kann in bestimmten Fällen die Sporttauglichkeit zu überprüfen sein (Seite 1217).

Auszug aus dem Kapitel VI:

Weiterführende Untersuchungen

[ … ]

Bei Kindern mit einer Bewegungs- und Koordinationsstörung oder mit einer erheblichen Haltungsschwäche sind die Eltern oder Sorgeberechtigten entsprechend zu benachrichtigen, damit gezielte Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen eingeleitet werden können. In diesen Fällen soll die Teilnahme am Sportförderunterricht (z. B. Schulsonderturnen) in der Schule, soweit vorhanden, den Eltern oder Sorgeberechtigten empfohlen werden (Seite 1217).

 

Weitere Informationen:

Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 22 – 1. Juni 1992, S. 1215

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