Regelung der PKW-Benutzung im Rahmen von Schulveranstaltungen

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985 (ABI. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.1.2009 (ABl. S. 98) 

Schulwanderungen und Schulfahrten, Erlass vom 7. Dezember 2009 – I.2 – 170.000.107 – 69 -, ABl 1/10 S. 24, Ziff. V.2.1

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

aufgrund zahlreicher Rückfragen und im Vorgriff auf die Änderung der Aufsichtsverordnung ergeht nachfolgende Regelung zur PKW-Benutzung im Rahmen von Schulveranstaltungen: 

  1. Schülerinnen und Schüler können bei schulischen Veranstaltungen unter den in Anlage 1 Ziffer V.3. und V.4 der Verordnung über die Aufsicht über Schüler genannten Voraussetzun-gen direkt zu einem schulischen Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellt und von dort entlassen werden. Kommen die Eltern zu der Entscheidung, ihre Kinder einzeln oder in einer Gruppe mit dem Privatfahrzeug zu einer Schulveranstaltung zu fahren, ist dies zulässig. Aller-dings kann ein solcher Transport nicht im Auftrag der Schule erfolgen.
  1. Lehrkräften ist das Fahren von Kleinbussen von Schulträgern, Vereinen, Verbänden oder Autovermietungen zur Schülerbeförderung gestattet, sofern die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs zum Schülertransport ist darüber hinaus das Vorliegen eines triftigen Grundes (insbesondere erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis) erforderlich. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag 

Ulrich Striegel

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