Piercing und Schulsport

AZ 13.101 – 40 c 20 – 01 – 

Schreiben des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Gießen und für den Vogelsbergkreis – Amt Gießen – vom 15. Dezember 1998

 

Bezug: Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen im Fach Sport, ABl. 1985 , S. 197 Gemäß Ziffer 3 der o. g. Richtlinien haben „Lehrer und Schüler während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen; Uhren und Armbänder, Ohrringe, Ketten und Ringe sind abzulegen“. 

Wenn durch Piercing angebrachter Schmuck nicht entsprechend abgelegt werden kann und ein sicheres Abkleben – auch an unsichtbaren Stellen – nicht möglich oder von der Schülerin/dem Schüler verweigert wird, steht es im Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft, Schüler/innen von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht auszuschließen. 

In diesem Fall sind die Eltern bzw. die volljährigen Schüler/innen zu informieren und darauf hinzuweisen, dass nicht erbrachte Leistungen im Unterricht von den Schüler/innen zu vertreten sind und ggf. im Zeugnis entsprechend bewertet werden. 

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in einem derartigen Fall die vom Lehrer 

verweigerte Zulassung zur Teilnahme am Sportunterricht für rechtens erklärt. Ich empfehle daher, Schüler/innen und Eltern generell auf die Gefahren des Piercing im Sportunterricht und die möglichen Konsequenzen hinzuweisen. 

In Vertretung 

Schmadel 

Ltd. Schulamtsdirektor

Weitere Informationen:

Das Tragen von Schmuck im Sportunterricht

Literatur:

Artikel in der Zeitschrift SchulRecht Heft 05/1999, S. 80

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