Nichtzulassung zur Abiturprüfung auf Grund einer ungenügenden Leistung (null Notenpunkte) in einem Grundkurs Sport
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. 2. 2003 – 3. Kammer – AZ VG 3 A 33.03
Kontext des Rechtstreits [1]:
Ein Schüler wurde durch Beschluss des Oberstufenausschusses seiner Schule nicht zur Abiturprüfung zugelassen, weil er den Grundkurs Sport der Jahrgangsstufe 13.1 mit null Notenpunkten abgeschlossen hatte. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung hatte der Schüler daraufhin Widerspruch eingelegt.
Zusammenfassung des Gerichtsurteils:
Das Gericht sah zwar das Verfahren der Schule als formell rechtswidrig an, weil den „Anforderungen an die personelle Zusammensetzung des (zuständigen, W.S.-E.) Ausschusses … nicht genügt (wurde)“, erkannte die Nichtzulassung zur Abiturprüfung aber grundsätzlich als rechtmäßig an.
Interessant ist die Urteilsbegründung – auch unter den Bedingungen des Hessischen Schulrechts – hinsichtlich folgender Aspekte:
- Konsequenzen aus der Belegverpflichtung im Fach Sport für die Gesamtqualifikation im Abitur
- Stellenwert eines mit null Punkten abgeschlossenen Grundkurses Sport in der Qualifikationsphase
- Begründungszusammenhänge für die Rechtmäßigkeit der Notengebung insbesondere mit Blick auf die Summe an Fehlstunden, die Ergebnisse in der punktuellen Leistungsüberprüfung im Gerätturnen sowie die Bedeutung einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
Auszug aus der Urteilsbegründung:
[…]
S. 2 Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
- den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur schriftlichen Abiturprüfung an der T.-Oberschule [2] zuzulassen,
- die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Anordnung des Zurücktretens in den folgenden Schülerjahrgang durch den Bescheid vom 17. Januar 2003 wiederherzustellen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
- Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einer hier noch nicht anhängigen Klage Erfolg hat und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihn unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Schulleiters der T.-Oberschule zur Abiturprüfung zuzulassen hat und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren in der Hauptsache unterlegen sein würde (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtsgrundlage für die Nichtzulassung zur Abiturprüfung ist § 19 Abs. l, 2 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 26. April 1984 (GVBI. S. 723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2002 (GVBI. 2003 S. 7). Danach werden die Kandidaten nur zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie einschließlich der im vierten Kurshalbjahr belegten Kurse alle Verpflichtungen nach den §§ 14 bis 16 VO-GO erfüllen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VO-GO sind in jedem Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse – neben Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie sowie gegebenenfalls Politischer Weltkunde – in Sport zu besuchen. Nach § 4 Abs. 3 VO-GO gelten mit null Punkten abgeschlossene Kurse im Hinblick auf die Besuchs- und Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht besucht. So liegt es hier. Der Antragsteller hat im Fach Sport im 3. Kurshalbjahr an der T.-Oberschule 0 Punkte erhalten. – Mit seinem hiergegen gerichteten Vortrag, weder sei die Rechtsgrundlage für die Nichtzulassung zur Abiturprüfung verfassungsgemäß noch halte die Note der rechtlichen Überprüfung stand, vermag er nicht durchzudringen.
a.) § 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 16, 4 VO-GO schränken das Grundrecht der Berufs- und Ausbildungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 VvB verfassungskonform in verhältnismäßiger Weise ein (ähnlich OVG Münster, Urteil vom 31. August 1979 – XV A 824/78 – SPE, 1. Folge, III F IX, S. 41). Zweck der Bestimmungen ist die Gewährleistung des Bildungsauftrags der gymnasialen Oberstufe sowie die Sicherstellung der Standards, die an die allgemeine Hochschulreife geknüpft werden. Wie sich aus dem in § 16 Abs. 1 VO-GO aufgezählten Pflichtfächerkanon ergibt, umfassen die Belegverpflichtungen – neben Sport – die Bereiche Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaft und Gesellschaftswissenschaften, die den drei Aufgabenfeldern nach § 10 Abs. 1 VO-GO (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) entsprechen. Sie stecken damit in nicht zu beanstandender Weise den Rahmen der – gemeinhin als Allgemeinbildung bezeichneten – Kenntnisse und Fähigkeiten ab, die von jedem Abiturienten nach Abschluss seiner Schullaufbahn zu erwarten sind und ihm die Aufnahme eines spezialisierenden Hochschulstudiums gleich welcher Fachrichtung ermöglichen sollen. Die in § 4 Abs. 3 VO-GO aufgestellte Anforderung einer wenigstens noch mangelhaften Leistung in den genannten Fächern ist dabei so gering, dass sie keine mit Blick auf das Bildungsziel unverhältnismäßige Hürde darstellt, sondern nur ein negatives Auswahlkriterium.
Zwar lässt sich hinsichtlich des Faches Sport noch am ehesten bezweifeln, dass es für die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist, zumal die Sportkurse gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 VO-GO nicht in die Gesamtqualifikation eingehen müssen. Andererseits aber bildet die Leibeserziehung mit ihren Aufgaben der Körper- und Bewegungsbildung, der Leistungssteigerung und Bewegungsgestaltung einen wesentlichen Teil der Gesamterziehung (OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1975 – XV A 131/74 – SPE, 1. Folge, III F IX, So 51 m.w.N.) und dient zugleich der körperlichen Gesunderhaltung der Schüler, dem Ausgleich zum rein sitzenden Lernen und der Steigerung der Leistungsfähigkeit in den anderen Fächern. Zudem liegt in diesem Fach die Hürde für Erfüllung der Belegverpflichtung noch niedriger. Denn hier ist nicht nur das Leistungsvermögen ein Notenkriterium, sondern es wird insbesondere auch das ernsthafte Bemühen weniger talentierter Schüler belohnt. Schon regelmäßige Anwesenheit und nachhaltiger Einsatz zeitigen eine bessere Bewertung 3 als 0 Punkte. Für den Fall einer ärztlich attestierten Sportunfähigkeit ist zudem eine gänzliche Befreiung vom Sportunterricht möglich (vgl. Nr. 11 A V-Schulpflicht).
b.) Die Bewertung des Antragstellers im Fach Sport im 3- Kurshalbjahr mit 0 Punkten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des Lehrers über die in einem Schulhalbjahr erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Aufl., Rdn. 664). Stellt sich hierbei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht kann die Note wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst festsetzen. Der Erlass der begehrten, dem Prozessergebnis im Klageverfahren – wie eingangs dargelegt – weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung käme aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Zeugnisnote nicht nur so, wie sie getroffen wurde, fehlerhaft ist, sondern wenn weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung des festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung für den betroffenen Schüler positiv ausgehen wird (Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 1998 – VG 3 A 1580.98 – Entsch. Abdr. S. 3 m.w.N; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Fehlstundenübersicht fanden bis zur Eintragung der Noten (17.–19. Dezember 2002) 13 Doppelstunden statt, bis zur Erbringung des Leistungsnachweises an drei Turngeräten (27. November/11. Dezember 2002) 9 bzw. 11 Doppelstunden. Der Antragsteller versäumte davon teilweise oder vollständig in der Zeit vom 28. August bis zum 30. Oktober 2003 unentschuldigt 6 Doppelstunden nacheinander. Nach den Ausführungen des Sportlehrers – die vom Antragsteller im Wesentlichen nicht bestritten werden – habe der Antragsteller im Rahmen des Leistungsnachweises drei Turnübungen zu absolvieren gehabt und in diesem praktischen Teil 0 Punkte erzielt. Für den Sprung über ein Pferd (27. November 2002) habe er die Bewertung 0 Punkte erhalten, da die von ihm gezeigte Übung nur der Leistungsstufe I, die der Antragsteller im 2. Kurshalbjahr absolviert habe, entsprochen habe – und auch auf diesem Niveau nur mit einem Punkt hätte bewertet werden können – und nicht wie für den Kurs des 3. Kurshalbjahres erforderlich der Leistungsstufe II. Im Bodenturnen (11. Dezember 2002) habe der Antragsteller von den in der Leistungsstufe II geforderten vier Pflichtelementen lediglich zwei geturnt, nämlich eine Rolle vorwärts und rückwärts, da das für die Sprungrolle kennzeichnende „frei in der Luft Liegen“ nicht geboten worden sei. Dafür sei er wiederum mit 0 Punkten bewertet worden. Doch selbst den Vortrag des Antragstellers unterstellt, er habe drei Übungsteile geturnt, hätte dies nach den Ausführungen des Fachlehrers den Anforderungen nicht genügt, da vier Elemente zu zeigen gewesen seien. Zu der dritten Übung – dem Barrenturnen – sei der Antragsteller nicht mehr angetreten. Hinsichtlich des übrigen Unterrichtsverhaltens, das ebenfalls eine bessere Bewertung als 0 Punkte nicht ermöglicht habe, führte der Fachlehrer in seinen Stellungnahmen vom 22. und 28. Januar 2003 – in Zusammenschau mit den zahlreichen unentschuldigten Fehlstunden gerade im Fach Sport – nachvollziehbar aus, der Antragsteller habe sich nicht am Auf- und Abbau der Geräte beteiligt und die Zeit der gymnastischen Erwärmung meistens an der Heizung stehend oder sitzend auf der Bank verbracht, seine überwiegende äußere Haltung im Unterricht habe darin bestanden, diesen mit beiden Händen in der Tasche kontemplativ zu begleiten. Die unbelegte Behauptung des Antragstellers, er habe im Gegenteil „pausenlos“ die Grundturnaufgaben geübt, Sportgeräte auf- und abgebaut und dem theoretischen Teil des Unterrichts die „volle Aufmerksamkeit“ geschenkt, vermag bereits angesichts der übertrieben anmutenden Formulierungen keine Zweifel an der Darstellung des Fachlehrers zu wecken.
Auch die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 21. Januar 2003 vermag die Bewertung nicht in Frage zu stellen. In dieser Bescheinigung wird ausgeführt, der Antragsteller leide wahrscheinlich an einer Koordinationsstörung, die die Planung und Umsetzung von bestimmten Bewegungsabläufen erschwere, speziell solchen, die mit Abschätzung von Entfernungen und schnellen Lagewechseln – wie beim Turnen – verbunden seien. Dieses Attest begründet nicht die Notwendigkeit einer neuen Beurteilung. So ist die angesprochene Koordinationsstörung selbst nach der Einschätzung des Arztes nur schlicht wahrscheinlich, also möglich. Zum anderen entbände selbst das erst nach der Notenbekanntgabe vorgelegte Attest den Antragsteller nicht im Nachhinein von der im 3. Kurshalbjahr bestandenen Pflicht, im Sportunterricht mit regelmäßiger Anwesenheit und engagiertem Training nach einer besseren Bewertung als 0 Punkte zu streben. Denn die Note beruht nicht allein auf der -fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die dem Fachlehrer angesichts der gezeigten Leistungen im 2. und 3. Kurshalbjahr gewärtig waren, sondern wesentlich auch auf dem mangelnden Bemühen des Antragstellers, diese durch nachhaltigen Einsatz auszugleichen und insbesondere die durch Übung zu erzielenden Leistungssteigerungen – wenn auch auf niedrigem Niveau – zu offenbaren. Angesichts der vom Antragsteller gezeigten Lernentwicklung und Arbeitshaltung erscheint es zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass – selbst einen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung unterstellt – der Fachlehrer in Kenntnis einer ärztlich attestierten Leistungseinschränkung – wie sich aus seinen Stellungnahmen schon ergibt – eine bessere Note erteilt hätte (vgl. zu einer ähnlichen Frage OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 1984 – 13 B 10/84 – SPE, 2. Folge, 904, S. 2) oder hätte erteilen müssen.
- Hinsichtlich des Bescheides des Schulleiters der T.-Oberschule vom 17. Januar 2003, mit dem dieser über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung gemäß § 19 VO-GO sowie die sich daraus nach § 18 Abs. 3 VO-GO ergebende Folge des sofortigen Rücktritts in den folgenden Schülerjahrgang entschied, wurde von dem Oberstufenausschuss am 22. Januar 2003 die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Januar 2003 Widerspruch eingelegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig und daher aufzuheben. Im Ansatz zutreffend hat sich der Oberstufenausschuss mit dieser Entscheidung befasst.
[ … ]
Diesen Anforderungen an die personelle Zusammensetzung des Ausschusses wurde nicht genügt. Denn an der Sitzung des Oberstufenausschusses am 22. Januar 2003 haben ausweislich des Protokolls lediglich die Schulleiterin, die Tutorin sowie sechs Fachlehrer teilgenommen. Hingegen fehlte trotz einer entsprechenden Teilnahmepflicht die Deutschlehrerin, ohne dass hierfür aus dem eingereichten Verwaltungsvorgang oder dem Sitzungsprotokoll ein Grund erkennbar oder vom Antragsgegner vorgetragen wäre. Dies führt ohne weiteres zur formellen Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung. […]
Fußnoten:
[1] Kommentierung, Zusammenfassung und auszugsweise Darstellung: Schülting-Enkler.
[2] Namen von Personen und Institutionen wurden anonymisiert [1] Der Begriff „mit Behinderung“