Inline-Skating in Sporthallen

ABl. 6/1997, S. 348

Aufgrund von zahlreichen Anfragen der Städte und Gemeinden, ob Inline-Skating in kommunalen Sporthallen unbedenklich ist oder unvermeidlich zu Schäden am Sportboden führt, hat sich die Arbeitsgruppe Sportstätten in der Sportministerkonferenz mit dieser Fragestellung befasst. 

In Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft wurden Empfehlungen ausgesprochen. Gegenüber Inline-Skating in Sporthallen bestehen danach keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

1. Der Aufbau des Sportbodens muss flächenelastisch sein. 

2. Durch qualifizierte Aufsichtspersonen (geschulte Lehrer, Trainer oder Übungsleiter) muss sichergestellt sein, dass 

  • keine Sprünge durchgeführt werden, 
  • nur Skates zum Einsatz kommen, die ausschließlich im Innenbereich verwendet werden und 
  • nur Skates mit nicht abfärbenden Rollen und ohne Stopper benutzt werden. 

3. Die Anzahl der Unterrichts-/Trainings- oder Übungsteilnehmer und -teilnehmerinnen ist auf die Größe der Sportfläche und auf die Anzahl der Aufsichtspersonen abzustimmen. (Orientierungshilfe: – bis zu 15 Teilnehmer und Teilnehmerinnen pro Halleneinheit 15 m • 27 m und – bis zu 15 Teilnehmer und Teilnehmerinnen pro Aufsichtsperson.)

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