Hinweise Schulwanderungen

Wiesbaden, den 16. September 2003

II A 4.2 – 170/326 – 135 – 

Die nachfolgenden Hinweise sollen das Erstellen einer pädagogischen Konzeption für Schulwanderungen und Schulfahrten aber auch die konkrete Planung bestimmter Veranstaltungen zur Genehmigungsreife erleichtern. 

1. Schulwanderungen 

Schulwanderungen dienen der Gesundheit, der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dem Erleben natürlicher Landschaften und der Förderung des sozialen Verhaltens in einer Gemeinschaft. 

2. Schulfahrten 

2.1 Mehrtägige Wanderfahrten 

Mehrtägige Wanderfahrten erweitern die pädagogischen Möglichkeiten der Schulwanderungen. So können die Bildungsmöglichkeiten einer anderen als der heimatlichen Region genutzt werden (z. B. Natur, Kultur, Wirtschaft, Politik, Sprachen), das Lernen und Zusammenleben in einer Gruppe geübt und der Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften verstärkt werden. 

2.2 Schullandheimaufenthalte 

Schullandheimaufenthalte lassen sich in den Jahrgangsstufen 3–10 sinnvoll pädagogisch gestalten. Der Unterricht wird einem ganztägigen gemeinsamen Leben eingepasst (Projekte, Seminare …) und kann in besonderer Weise selbstständiges Arbeiten fördern. 

Die Dauer des Schullandheimaufenthaltes richtet sich in erster Linie nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler, den jeweiligen Unterrichtsvorhaben und der Finanzierbarkeit, sollte aber eine Woche nicht unterschreiten. 

Hier sind ganz besonders die Angebote des Deutschen Jugendherbergswerks, der Schullandheime und anderer auf Schülergruppen spezialisierter Anbieter geeignet, die pädagogische Zielsetzung und die konkreten Unterrichtsprojekte zu unterstützen. Aufgrund einer Pauschalvereinbarung werden hessische Lehrkräfte in dem vom Deutschen Jugendherbergswerk – Landesverband Hessen e.V. – getragenen hessischen Jugendherbergen kostenfrei untergebracht. 

2.3 Studienfahrten 

Studienfahrten dienen der Vertiefung oder Veranschaulichung erworbenen Wissens, aber auch der Anwendung erarbeiteter Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie müssen im Unterricht gründlich vorbereitet und sorgfältig ausgewertet werden. 

2.4 Fahrten im Austausch mit Partnerschulen 

Diese Fahrten dienen der Bereicherung durch die Fremdsprache und durch die Kultur des besuchten Landes. Sie haben einen hohen Wert für die Entwicklung der Persönlichkeit und für die Verständigung zwischen Völkern. 

Die Fahrten werden in der Verantwortung einer Schule in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Schule geplant und durchgeführt. Sie richten sich an Klassen bzw. feste Lerngruppen und nicht an einzelne Schülerinnen und Schüler. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, damit die Fremdsprache als Kommunikationsmittel eingesetzt werden kann. Sie werden möglichst in Familien des Gastortes untergebracht und dort betreut. Bei Unterbringung außerhalb von Gastfamilien ist eine tägliche Begegnungszeit mit den ausländischen Partnern verbindlich vorzusehen. Außerdem ist sicherzustellen, dass Gelegenheit zur Teilnahme am Unterricht der Partnerschule besteht. 

2.5 Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt 

In mehrtägigen Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt sollen Schülerinnen und Schüler über das Erlernen technischer Fertigkeiten hinaus in besonderer Weise – den Erlebnis- und Gesundheitswert von sportlicher Betätigung in der Natur erfahren, soziales Verhalten in der größeren Gemeinschaft erproben und sich darin bewähren und richtiges und rücksichtsvolles Verhalten in natürlichen Sportstätten, an Skiliften und an Bergbahnen üben bzw. erlernen. Wegen der Gefahren, die bei Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt in erhöhtem Maße entstehen können, wird auf die einschlägigen Regelungen in der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“ in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich hingewiesen. 

Schulski- und -snowboardkurse, alpines Wandern, Kletterkurse und Wassersportveranstaltungen (Paddeln, Rudern, Segeln, Surfen) können ab Jahrgangsstufe 7 an die Stelle einer Wanderfahrt, eines Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. 

Wassersportveranstaltungen dürfen nur im Inland bzw. in angrenzenden Gebieten europäischer Nachbarländer – und dort nur auf Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen – durchgeführt werden. 

Zur Leitung von Schulski- und -snowboardkursen, Wassersportveranstaltungen, Kletterkursen und alpinem Wandern muss die Lehrkraft über eine entsprechende Qualifikation (z. B. erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik oder Fachlizenz eines Verbandes für die jeweilige Disziplin bzw. für alpines Wandern) verfügen. 

Für den Ski- und Snowboardunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler nach Vorkenntnissen und Leistungsfähigkeit in Niveaugruppen eingeteilt werden, für die jeweils eine qualifizierte Kursgruppenleiterin oder ein qualifizierter Kursgruppenleiter zur Verfügung stehen muss. Die Gruppenstärke soll sich nach örtlichen Festlegungen richten und 15 Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen. Den Schülerinnen und Schülern sind, sofern dies noch nicht geschehen ist, zunächst die Grundlagen des Skilanglaufs zu vermitteln. Neben Kursen im alpinen Skilauf und Snowboard können auch Skilanglaufkurse sowie kombinierte Kurse durchgeführt werden. 

Die Kurse sind mit möglichst geringem finanziellem Aufwand durchzuführen. Dies ist bei der Auswahl des Kursortes, der Unterkunft und des Transportmittels zu berücksichtigen. Sofern in Einzelfällen aus organisatorischen Gründen ein klassen- oder jahrgangsübergreifender Kurs angeboten wird, ist dieser überwiegend in die Ferien zu legen, jedoch können bis zu zwei Unterrichtstage einbezogen werden. Schulski- und -snowboardkurse können wegen der Schneesicherheit und der möglicherweise geringeren Kosten auch im benachbarten Ausland und in Italien durchgeführt werden. 

Muss ein Kursort im Ausland gewählt werden, so sind die dort geltenden Bestimmungen unbedingt zu beachten. 

Andere Gleitsportarten (z. B. Skivarianten, Rodeln, Eislauf) sind unter Beachtung des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ sowie der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“ ebenfalls möglich. 

2.6

Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten Unterrichtsgänge oder Fahrten zur Erkundung von Betrieben, zum Kennenlernen politischer Institutionen des Landes, des Bundes oder der europäischen Union geben wichtige Einblicke in wirtschaftliche, gesellschaftliche oder politische Zusammenhänge. 

Dies gilt entsprechend für den musisch-künstlerischen Unterrichtsaspekt (Chor-, Orchesterreisen, Besuch von Ausstellungen etc.). 

2.7 Zuschüsse für Schülergruppen 

Insbesondere für Fahrten im Austausch mit Partnerschulen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel finanzielle Unterstützungen für Schülergruppen gewährt werden. Entsprechende Anträge werden dem Staatlichen Schulamt mit einem Veranstaltungs- und Finanzierungsplan vorgelegt. 

[Formblatt]

Anlage 2 

An 

Name _________________________ 

Klasse _________________________ 

Einverständniserklärung über sportliche Betätigungen 

Ich erkläre, dass meine Tochter / mein Sohn _____________________ 

  • sicher mit dem Fahrrad fahren kann 
  • am Schwimmen teilnehmen kann. 
  • Ski, Snowboard, Rodel, Schlittschuhe sachgemäß benutzen kann 
  • an Wanderungen im Hochgebirge teilnehmen kann Meine Tochter / mein Sohn 
  • besitzt das Freischwimmerzeugnis (bzw. einen gültigen Schwimmpass) 
  • kann nicht schwimmen, darf aber im anderen abgegrenzten Nichtschwimmerbereich teilnehmen 
  • leidet an gesundheitlichen Schäden, die das Schwimmen verbieten. 

Bitte kreuzen Sie Zutreffendes an und bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift vorangegangene Erklärungen. 

Ort, Datum, Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten 

Weitere Informationen:

„Vergütungen an Lehrer und Hilfskräfte bei Schulwanderungen“ vom 6. Dezember 1989 (ABI. 1990 S. 4), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Juni 1992 (ABI. 8/92 S. 530) sind hiermit aufgehoben. 

IX. 

In-Kraft-Treten 

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. 

2.1.2 Hinweise für Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler zum Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 15. September 2003 – II A 4 – 170/326 – 135 – 

ABl. 10/2003, S. 745 

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