Hinweise für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler zum Erlass ,Schulwanderungen und Schulfahrten` vom 15.09.2003

Erläuterungen von Herrn MR Paul zum Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 15. 9. 2003 (ABl. 10/2003 S. 749)

Schulwanderungen und Schulfahrten sollen gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse und den Gemeinschaftssinn fördern. Immer häufiger erreichen Schulen Angebote kommerzieller Veranstalter, die „erlebnispädagogische“ Fahrten im Paket vorsehen. Hierbei können auch „Events“ oder sportliche Veranstaltungen miteingeschlossen sein, die vom Personal des Veranstalters geleitet und betreut werden. 

Bei der Überprüfung der Anträge auf Genehmigung solcher Fahrten werden die Schulleiterinnen und Schulleiter besonders zu gewichten haben, ob es sich hierbei nicht um organisierte Freizeitveranstaltungen handelt. 

Bei Fahrten, bei denen sich Schülergruppen oder gar die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler einwählen können, der Unterrichtsbezug und die Unterrichtsvorbereitung nur allgemein zu belegen sind, werden die generellen Zielsetzungen von Schulwanderungen und Schulfahrten nicht erreicht. 

Bei ein- oder mehrtägigen Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt muss in jedem Falle eine Lehrkraft der Schule als Aufsichtsperson mit entsprechender Qualifikation am Durchführungsort zugegen sein. Ihr obliegt die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung. 

Es reicht unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine schulische Veranstaltung daher nicht aus, dass der Anbieter geschultes Personal zur Verfügung stellt! 

Ich bitte, die Schulen entsprechend zu informieren. 

Im Auftrag 

Paul 

Weitere Informationen:

(ABl. 10/03 S. 745) vom 17. 11. 2003 

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