Grundsatzurteil: Inline-Skater müssen auf den Gehweg

Artikel in der Frankfurter Rundschau v. 20. 3. 2002 (von: Ursula Knapp)

 

Karlsruhe, 19. März. Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Inline-Skater als Verkehrsteilnehmer mit „besonderen Fortbewegungsmitteln“ eingeordnet. 

Die rund zehn Millionen Inline-Skater in Deutschland müssen grundsätzlich auf dem Gehweg fahren. Fehlt es an einem Bürgersteig, müssen sie, wie Fußgänger, den linken Fahrbahnrand benutzen. Ist dies nicht möglich, etwa wegen schlechter Fahrbahnbeschaffenheit, müssen sie laut dem BGH-Urteil vom Dienstag rechts fahren. Im Übrigen mahnten die Bundesrichter eine gesetzliche Regelung für Inline-Skater an (Az.: VI ZR 333/00). 

Dem Urteilsspruch des VI. Zivilsenats lag ein schwerer Verkehrsunfall zu Grunde. Eine Skaterin war außerhalb einer Ortschaft auf einer Landstraße ohne Gehweg auf der linken Fahrspur gefahren. Weil der Fahrbahnrand holprig war, fuhr sie etwa in der Mitte der linken Fahrbahn. Als ihr ein Motorroller entgegenkam, konnten beide nicht mehr ausweichen, es kam zum Zusammenstoß. Die Skaterin wurde erheblich verletzt und verklagte die Versicherung des Motorrollerfahrers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie war der Ansicht, sie habe wie ein Fußgänger die linke Fahrbahnseite benutzen dürfen.

Der BGH sprach der Inline-Skaterin jetzt, wie zuvor das Oberlandesgericht Oldenburg, ein erhebliches Mitverschulden zu. Sie hätte nicht auf der linken Fahrbahn fahren dürfen. Dadurch habe sie sich und andere in erhebliche Gefahr gebracht. Auch Radwege dürften die Rollschuhfahrer nicht benutzen, so die Richter weiter. 

Die Gefährdung sei auf Straßen und Radwegen wegen des langen Bremsweges der Skater wesentlich höher. Außerdem hänge die Kontrolle über die Rollen wesentlich vom Können des Einzelnen ab. Auf dem Gehweg sei die Gefahr noch am geringsten. Aber auch hier müssten die Inline-Skater Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen, ihre Geschwindigkeit anpassen und gegebenenfalls Schritttempo fahren.

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.