Erlass zur Regelung des Besuchs von Hochseilgärten, Kletterwäldern, Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen mit Schulklassen
Erlass vom 17. März 2009
IV.2 – 170.000.107 -64-
Gült. Verz. Nr. 772
Der Besuch von Hochseilgärten, Kletterwäldern, Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen mit Schulklassen ist möglich, sofern vor Ort die Durchführung der sportlichen Aktivitäten durch professionelle Anbieter mit qualifiziertem Personal begleitet wird.
Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten:
- Die Veranstaltungen sind mit der Sportfachkonferenz oder der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleitung zu genehmigen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist einzuholen.
- Sportliche Aktivitäten dürfen nur an geprüften und nach gängigen Normen (z.B. DIN-Norm) betriebenen Anlagen durchgeführt werden. Es muss nachweislich geschultes Personal zur Verfügung stehen.
- Ungeachtet der Beauftragung von Fachkräften hat die verantwortliche Lehrkraft immer die Aufsichtspflicht. Die Verantwortung darüber, mit welchen Jahrgangsstufen die Veranstaltung durchführbar ist und ob die körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport gegeben sind, liegt bei der Lehrkraft. Die Vorgaben der Betreiber sind dabei zu berücksichtigen. Bei Seilgärten aller Art müssen auch die jeweiligen Sicherungssysteme Beachtung finden.
- Die jeweils erforderlichen Sicherheitsausrüstungen (wie z.B. Helm, Schwimmweste) sind obligatorisch.
- Von der Lehrerfortbildung und auch von einigen Betreibern werden akkreditierte Einführungskurse angeboten. Den begleitenden Lehrkräften wird der Besuch dieser Fortbildungsmaßnahmen empfohlen.
- Hilfreiche Informationen können der Broschüre ‚Seilgärten in Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen’ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entnommen werden.