Durchführung von organisierten Sportveranstaltungen im Walde

Erlass Hess. Ministerium für … Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz 

Staatsanzeiger 35/1991 S. 2018

 

Nach § 25 Abs. 1 Hess. Forstgesetz kann jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr jederzeit, unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Das Betretungsrecht umfasst auch Wandern, Waldlauf, Radfahren, Skifahren, Fahren mit Kutschen und Reiten. Radfahren, Fahren mit Kutschen und Reiten ist allerdings nur auf Wegen und Straßen gestattet. Nach § 25 Abs. 3 Hess. Forstgesetz sind bestimmte Flächen wie Pflanzgärten, Verjüngungsflächen, Holzeinschlagsflächen vom Betretungsrecht ausgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich jeder im Wald unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleineren Gruppen (z. B. Lauftreffs) ausübt und es sich nicht um eine größere organisierte Sportveranstaltung handelt. 

Demgegenüber bedürfen Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, die bestimmte Flächen und Einrichtungen im Wald in Anspruch nehmen, der Erlaubnis des Waldbesitzers: 

1. Wander- und Laufveranstaltungen aller Art, Skilangläufe, geführte Skitouren, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste, örtliche oder regionale Veranstaltungen von Turn-, Reit- und Fahrvereinen u. a. 

Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen. 

Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs dieser Veranstaltungen sollten Organisation und Durchführung zwischen Veranstalter und Forstamt abgestimmt und in einer schriftlichen Vereinbarung vor allem folgende Punkte geregelt werden: 

  1. örtliche Festlegung der beanspruchten Flächen und Wege, Streckenverlauf; dabei sind ökologisch sensible Waldbereiche wie z. B. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Schutzwaldungen, Wildruhezonen (insbesondere in Not-, Setz- und Brutzeiten) auszunehmen, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden, deren ökologische Verträglichkeit gesondert zu begründen ist, 
  2. Umfang der Beanspruchung (Teilnehmerzahl), Zahl der Kontrollstellen u. Ä.), 
  3. Festlegung der Standorte für evtl. Kontroll- und Verpflegungsstationen sowie sonstiger Sondernutzungen, 
  4. Brandschutz (Feuerwehrbereitschaft), 
  5. Anbringen und Entfernen von Markierungen, 
  6. Abfallbeseitigung, 
  7. Regulierung verursachter Schäden und ggf. Kostenersatz, 
  8. Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Veranstalter; Sportvereine sind i. d. R. über den Landessportbund gegen Schadenfälle bei ihren Veranstaltungen versichert, 
  9. Freistellung des Waldbesitzers von jeglicher Haftung, 
  10. Die Einholung sonstiger insbesondere öffentlich-rechtlicher Genehmigungen obliegt dem Veranstalter (z. B. Ausnahmegenehmigung nach Landschaftsschutzverordnung, Eingriffsgenehmigung). 

Im Übrigen hat sich bei Wegeschäden bisher in vielen Fällen die Regulierung über die Haftpflichtversicherung des Veranstalters bewährt. [ … ]

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