Das Tragen von Schmuck im Sportunterricht

Artikel in der Zeitschrift SchulRecht 
Fall: Die Ohrringe

 

Eine Schülerin trägt Hänge-Ohrringe. Die Sportlehrerin untersagt ihr aus Sicherheitsgründen das Tragen der Ohrringe im Sportunterricht. Daraufhin reichen die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Attest ein, in dem dringend empfohlen wird, der Schülerin das Tragen der Ohrringe im Sportunterricht zu gestatten, da die mit dem Herausnehmen und Wiedereinsetzen verbundenen Reize vorhandene chronische Ekzeme beider Ohrläppchen verschlimmern würden. 

Zusätzlich geben die Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber eine schriftliche Erklärung ab, in der sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass ihre Tochter im Sportunterricht die Hänge-Ohrringe trägt. 

Kann die Sportlehrerin darauf bestehen, dass die Schülerin die Ohrringe während des Sportunterrichts ablegt? 

Lösungshinweise 

Grundsätzlich ist es Schülern überlassen, ob und welchen Schmuck sie in der Schule tragen. Sie können sich dabei auf ihr Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen. Dieses Recht wird im Bereich der Schule aber unter anderem durch die Schulpflicht sowie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule eingeschränkt. Die Aufsichtspflicht der Schule ist Bestandteil ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages und zugleich eine Dienstpflicht der Lehrkräfte. Zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht muss die Schule immer dann einschreiten, wenn durch das Tragen des Schmucks Gefahren für die Betroffenen selbst oder Mitschüler entstehen. Solche Gefahren können vor allem im Sportunterricht auftreten, so dass das Tragen von Armbanduhren, Ringen, Ohrringen, Ketten und anderem Schmuck nicht nur untersagt werden kann, sondern zum Schutz aller am Sportunterricht beteiligten Personen sogar untersagt werden muss. 

Weist ein ärztliches Attest auf mögliche nachteilige gesundheitliche Folgen durch das Ablegen des Schmuckes hin, sollte bei Zweifeln in Bezug auf die Möglichkeit solcher Folgen eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt werden. Hält die Schule für kurze Zeit bestehende gesundheitliche Folgen für möglich, etwa unmittelbar nach dem Durchschießen der Ohrläppchen, kann sie den Betroffenen von einzelnen Sportstunden befreien. 

Besteht die Gefahrenlage langfristig, kommt eine Befreiung nicht in Betracht, da die Verpflichtung zur Unterrichtsteilnahme und die Gewährleistung der Sicherheit im Sportunterricht Vorrang haben und Schüler nicht durch gesundheitsgefährdendes Verhalten ihre Teilnahme am Unterricht unmöglich machen dürfen. Das gilt umso mehr als in der Praxis die „gesundheitlichen Gefahren“ wohl eher in Unannehmlichkeiten bestehen dürften, die im Vergleich zu den möglichen Verletzungsfolgen durch das Tragen von Schmuck im Sportunterricht gering wiegen. 

Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten oder volljähriger Schüler, die Verantwortung in vollem Umfang übernehmen zu wollen, ist bedeutungslos, da Eltern und Schüler die Gefahrenlage im Unterricht überhaupt nicht einschätzen können und Lehrer nicht durch Erklärungen von der Erfüllung ihrer Dienstpflicht zur Aufsichtsführung befreien können. Für die Sicherheit der betroffenen Schüler und der Mitschüler sind ausschließlich die unterrichtenden Lehrkräfte im Rahmen ihrer Dienstpflichten verantwortlich. 

Die Schülerin muss daher ihre Hänge-Ohrringe ablegen. Eine Weigerung stellt eine Leistungsverweigerung dar. 

Schüler führen gelegentlich als Begründung für das Tragen von Schmuck im Sportunterricht – z. B. so genannter Freundschaftsbänder, die am Handgelenk fest verknotet werden – keine gesundheitlichen Risiken, sondern ihr Eigentumsrecht an. Ein Ab- und Anlegen dieser Bänder ist nicht möglich. Sie können nur entfernt werden, wenn man sie zerschneidet. 

Auch wenn diese Bänder eng anliegen, können sie zu Verletzungen führen, falls ein Schüler mit diesen Bändern an einem Gerät hängen bleibt oder sich Mitschüler z. B. beim Handball oder anderen Mannschaftssportarten, darin verfangen. Diese Gefahren rechtfertigen die Aufforderung, die Bänder zu zerschneiden, zumal es sich bei ihnen nur um Gegenstände von geringem Wett handelt. Eine Weigerung des Schülers führt zur unentschuldigten Nichtteilnahme am Unterricht und zur Note „ungenügend“ wegen Leistungsverweigerung. 

Weitere Informationen:

Hinweis auf weitere Quellen/Materialien: 

Piercing und Schulsport 

Schreiben des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Gießen und für den 

Vogelsbergkreis – Amt Gießen – vom 15. Dezember 1998 

AZ 13.101 – 40 c 20 – 01 – 

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