Benutzung von Sportgeräten im Schulsport

Erlass vom 13. 2. 1992 – II B 4 – 500/3 –14 –

Erschienen in der Reihe „Sicherheit im Schulsport“, Heft 9 (GUV 57.1.47)

Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV), der Dachverband der Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUV), hat anlässlich des 5. Kontaktgespräches zwischen der KMK und dem BAGUV auf die zunehmende nicht bestimmungsgemäße und daher vielfach sicherheitstechnisch bedenkliche Verwendung von Sportgeräten hingewiesen. So werden z. B. Sportgeräte ohne Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu Gerätekombinationen verbunden, wodurch die Geräte beschädigt werden und damit zur Gefährdung von Schülern führen. 

Ich verkenne nicht die sportpädagogischen Überlegungen, durch einen motivierenden Geräteparcours die Schüler zu vermehrten sportlichen Aktivitäten zu führen und ihnen neue Bewegungserfahrungen zu vermitteln. Diese Überlegungen müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo sicherheitstechnisch bedenkliche Belastungen von Sportgeräten zu Gefährdungen von Schülern führen. Vor diesem Hintergrund dürfen auch in der sportpädagogischen Fachliteratur ausgewiesene Beispiele nicht unkritisch in den Schulsport übernommen werden. 

Weitere Informationen:

Hinweis auf weitere Quellen/Materialien: 

1. Alternative Nutzung von Sportgeräten 

Erlass vom 7.12.1993 – II B 4 – 170/803 – 1 – 

2. Baumann, Norbert/ Hundeloh, Heinz: 

Alternative Nutzung von Sportgeräten. 

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