Benutzung von Sportbrillen im Sportunterricht

Bekanntmachung des Bayerischen Kultusministeriums
StMUK Ref. V/6 – KWMBl 1989, I S. 315

Leidet ein Schüler an so starker Fehlsichtigkeit, dass er ohne Korrekturgläser am Sportunterricht oder an bestimmten Übungen nur unter erheblicher Gefährdung seiner eigenen Person und der Mitschüler teilnehmen kann, ist das Tragen einer geeigneten Brille zwingend notwendig, sofern keine Kontaktlinsen getragen werden. Die Aufforderung des Sportlehrers an solche Schüler, ihre Brille wegen Bruch- und Verletzungsgefahr während des Sportunterrichts oder für bestimmte Übungen abzulegen, ist nicht zulässig. Damit wäre einerseits eine Unterbrechung einer ärztlich verordneten Augentherapie, andererseits ein erhöhtes Gefahrenmoment für den Schüler und die Mitschüler verbunden. 

Die Augenärzte empfehlen aus diesem Grund die Anschaffung einer speziellen Sportbrille. Mit Blick auf die Sicherheitserziehung und Unfallverhütung im Sportunterricht haben Schüler mit starker Fehlsichtigkeit, die nicht durch Kontaktlinsen ausgeglichen ist, eine entsprechende Sportbrille während des Sportunterrichts zu tragen. Die Sportlehrer sollen betroffene Schüler in geeigneter Form beraten. 

Über die Beschaffenheit einer schulsportgerechten Brille, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört, informiert das Merkblatt GUV 20.29 des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands, Ungererstr. 71, 80805 München. Dort wird ausgeführt: 

Eine Brille ist dann schulsportgerecht, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt: 

  1. unzerbrechliche, ausreichend große Gläser 
  2. möglichst geringe Einengung des Blickfelds 
  3. elastisches, unzerbrechliches Gestell 
  4. weiche, anpassbare Auflage oder Hängesteg 
  5. keine hervorstehenden Teile am Bügelscharnier (ggf. zusätzliche Abpolsterung) 
  6. fester Sitz (durch federelastische Bügel oder festsitzendes Band) 
  7. geringes Gewicht

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