Anerkennung von Dienstunfällen für Beamtinnen und Beamte

I A 4.1 – 053.001.000 – 7 – vom 5. 4. 2001 

Betr.: Antwort auf ein Schreiben an das HKM

Bezug: Ihr Schreiben vom 21.03.2001 

Sehr geehrte(r) … 

bevor ich Ihre unter a) bis c) des Bezugsschreibens aufgeführten Fragen beantworte, möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Ausführungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 8. Januar und 20. Februar 2001 in der Sache richtig, ausführlich und kompetent ist. Das Regierungspräsidium hat die wesentlichen Punkte herausgestellt und klar gemacht, wann Unfallfürsorge gewährt wird. 

Insbesondere bestätige ich die Ausführungen, dass es in dem vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Unfall in Ausübung des Dienstes oder auf eine andere Weise geschehen ist. Dies wird auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides eindeutig hervorgehoben, in dem weitere Überlegungen zur Frage des dienstlichen Charakters der Veranstaltung nicht erwogen werden. 

Zu Ihren Fragen: 

Zu a): 

Während des allgemeinen Schulsportunterrichts besteht Unfallschutz. 

Zu b): 

Bei einer offiziellen und genehmigten Weiterbildung kommt es darauf an, ob die Weiterbildung in einem engen dienstlichen Zusammenhang zur ausgeübten Lehrtätigkeit oder sonstigen Tätigkeit steht (z. B.: der Datenschutzbeauftragte der Schule besucht einen Lehrgang beim HeLP bezüglich des Datenschutzes). Hier besteht Unfallschutz. Dient die genehmigte Weiterbildung der allgemeinen beruflichen Fortbildung, so ist ein kausaler Zusammenhang zum tatsächlichen Dienst nicht zu bejahen. Unfallschutz wird nicht gewährt. 

Zu c): 

Wandertage als auch Klassenfahrten sind Dienst. Unfallschutz wird gewährt. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zur Klarstellung beigetragen zu haben. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag: 

Geis 

Anlage:

Anerkennung von Dienstunfällen für Beamtinnen und Beamte im Lehrerberuf 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

aus aktuellem Anlass, bei dem einer Kollegin an unserer Schule während einer dienstlich angeordneten internen Lehrerfortbildung die Achillessehne riss (siehe Anlage 1), stellt sich für die Fachschaft Sport nun die generelle Frage nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge durch den Dienstherrn und die damit vorausgehende Anerkennung von Verletzungen als Dienstunfall, wenn eine Verletzung 

a) während des allgemeinen Schulsportunterrichts (z.B. beim Vorturnen, der Hilfestellung, Aufwärmübungen usw.) 

oder 2 

b) während einer offiziellen und genehmigten Weiterbildung (z .B. schulinterne Lehrerfortbildung aber auch Außenlehrgänge wie Klettern, Skifahren oder Golfen) oder 

c) während Wandertage oder bei Klassenfahrten eintritt? 

In dem oben erwähnten konkreten Fall wurde der Kollegin die Anerkennung eines Dienstunfalls verweigert, worauf sie Widerspruch einlegte, der ebenfalls abgelehnt wurde (siehe Anlage 2). 

Das RP bezweifelte in diesem Widerspruch den dienstlichen Charakter der Veranstaltung (wobei dies angeblich kein relevanter Ablehnungsgrund gewesen sei), der daraufhin von der Schulleitung der … nochmals eindeutig charakterisiert wurde (siehe Anlage 3). 

Über ein „aufklärendes“ Antwortschreiben des RPs (siehe Anlage 4) waren wir alle doch sehr überrascht, hier zu erfahren, dass es im schulischen Bereich weitgehend unbekannt ist, dass es sich bei Fortbildungen sowohl um berufliche (= nicht unfallgeschützte) als auch um dienstliche (= unfallgeschützte) Veranstaltungen handeln kann. 

In der Tat muss an dieser Stelle ganz deutlich gesagt werden, dass diese unter Umständen folgenschwere Unterscheidung unter den Kollegen völlig unbekannt ist. Bislang waren wir der sicheren Meinung, dass Unfälle in Ausübung des Dienstes grundsätzlich durch den Dienstherren abgesichert seien. 

Der Hinweis im letzten Absatz auf einen eventuellen Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung macht die Verwirrung komplett. 

Und so bitten wir im Namen aller Kollegen um die Klärung der Absicherung bei Verletzungen im Rahmen unseres schulischen Einsatzes durch den Dienstherren, bzw. um die Klärung der Punkte a–c der ersten Seite. 

Für weitere Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 

(4 Anlagen ) 

Anlage 2: 

Regierungspräsidium Darmstadt 

Schreiben vom 8.01.2001 

I 13.1-6 

Unfallfürsorge 

Widerspruch vom 14. 12. 2000 

Sehr geehrte(r) … 

in Ihrer Unfallangelegenheit ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 

Der Widerspruch vom 14. 12. 2000 gegen meinen Bescheid vom 17. 10. 2000 wegen Nichtanerkennung einer Achillessehnenerkrankung als Dienstunfall i. S. d. § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.d.F.v. 16. 3. 1999, BGBl I S. 322 wird zurückgewiesen. 

Verfahrenskosten werden nicht erhoben, Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet. 

Gründe:   

Sie erlitten am 18. 9. 2000 während einer Laufbewegung in Ihrer Dienststelle eine Achillessehnenruptur rechts. – 

Die gegenüber dem Durchgangsarzt geschilderte Fremdeinwirkung durch den Tritt eines Kollegen hielten Sie in Ihrer Unfallmeldung vom 23. 9. 2000 nicht mehr aufrecht und verneinten Fremdeinwirkung und die Existenz eines Unfallverursachers. 

Da Sie als Beamtin verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, gehe ich von einer korrekten Schilderung des Hergangs in Ihrer Unfallmeldung aus. 

Da ein haftungsbegründendes Unfallereignis im Sinne des § 31 BeamtVG somit nicht stattgefunden hatte und eine Laufbewegung alleine weder im noch außer Dienst ein Unfallereignis im Rechtssinne darstellt, lehnte die Behörde die Anerkennung eines Dienstunfalls mit Bescheid vom 17. 10. 2000, zugestellt am 21. 11. 2000, ab. 

Mit Schreiben vom 14. 12. 2000 legten Sie form- und fristgerecht Widerspruch ein, den Sie am 21. 12. 2000 mit einem ärztlichen Attest begründen, dass ein Vorschaden an Ihrer Achillessehne nicht bekannt war bzw. nicht nachgewiesen wurde. Der Widerspruch ist unbegründet. 

Eine Laufbewegung ist kein Unfall im Rechtssinne, wobei selbst der von Ihnen gegenüber dem Durchgangsarzt geschilderte Tritt nicht ausreicht, eine gesunde Achillessehne zu schädigen. 

Bereits Dr. … verneint unter Ziffer l0 b seines Durchgangsarztberichtes vom 26. 9. 2000 das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinne des VII Sozialgesetzbuches. 

Die Achillessehne ist die stärkste Sehne im menschlichen Körper. Eine vollständig gesunde Sehne, die eine Zugkraft von 400 kg aushält und eine Zugfestigkeit von 500 bis 1000 kg je Quadratzentimeter erreicht, reißt bei überkritischer Belastung in der Regel nur mit einem Knochenfragment aus. Ab dem 3. Lebensjahrzehnt nehmen die degenerativen Sehnenveränderungen stark zu. 

Achillessehnenrupturen oder auch Muskelfaserrisse, die während einer Laufbewegung ohne äußere Einwirkung im Sinne eines Unfallereignisses eintreten, sind nach der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Unfälle, die eine Haftung des Dienstherrn im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auslösen (Hess. VGH, Urteile v. 22. 3. 1995, 1 UE 1265/90, und vom 18. 4. 1994, I UE 2312/90, VG Wiesbaden Urteil v. 18. 3. 1999, 8 E 552/93 (2), VG Frankfurt, Urteil v. 20. 12. 1989, III/V E 3677/87, VG Frankfurt. Urteil v. 2. 12. 1987, III/3 E 1320/84). 

Es handelt sich bei solchen Vorfällen, die lediglich zufällig anlässlich einer dienstlichen und nicht einer privaten Laufbewegung ohne jegliche weitere risikoerhöhende Tatsachen auftreten, um Erkrankungen und nicht um Unfallfolgen. 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. 9. 1984 unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen wie folgt entschieden: 

Der Dienstherr soll in Anlehnung an die gesetzl. Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung nicht für Folgen haften, die ihm eigentlich nicht zugerechnet werden können. 

Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet. Vielmehr kann. nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens diejenigen Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Ein Dienstunfall kann danach nicht anerkannt werden, wenn ein äußeres Ereignis von untergeordneter Bedeutung ein anlagebedingtes Leiden auslöst, gewissermaßen der „letzte Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte“. 

Das Gleiche gilt, wenn eine Erkrankung so leicht ansprechbar war, dass es nur eines geringfügigen äußeren Anlasses bedurfte, um sie auszulösen, oder die Beziehung zum Dienst rein zufällig ist (s. BVerwG, Urt. v. 18. 1. 67, VI C 96.65, v. 8.5.6), VI C 89.61, v. 20. 4. 

67, II C 118.64, BSG, Urt.v. 26. 9. 61, 2 RU 209/59, a. a. O). 

Neben der fehlenden Unfallursache wäre ggf. noch zu prüfen, ob sich Ihre Erkrankung überhaupt im Dienst zugetragen hat. 

Nach Ihren Einlassungen handelte es sich um „interne“ Lehrerfortbildung, also keine Maßnahme im Rahmen der offiziellen Lehreraus- und -weiterbildung, und hier kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um den sog. „Lehrersport“ auf freiwilliger Grundlage handelte, bei dem keine Teilnahmeverpflichtung besteht, der nicht dem weisungsgebundenen Dienstbereich zugerechnet werden kann, der nicht „von der Autorität des Dienstherrn getragen wird“ und der kein Dienst im Rechtssinne ist. Der dienstliche Charakter dieser Veranstaltung wäre insoweit im Zweifel noch zu prüfen. Sportliche Betätigung von Beamten ist nur dann unfallgeschützt, wenn sie formell zu den Dienstaufgaben der Betroffenen gehört, in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist und eine Teilnahmeverpflichtung besteht. 

Zur materiellen und formellen Dienstbezogenheit beim Sport s. Urteile des BVerwG vom 19. 4. 1967, BVerwG VI C 96.63, und vom 13. 8. 1973, BVerwG VI C 26.70. 

Da jedoch mangels eines Unfallereignisses i. S. d. § 31 BeamtVG weitere Überlegungen zur Frage des dienstlichen Charakters der Veranstaltung vom 18. 9. 2000 entbehrlich sind, erfolgt insoweit zunächst keine Prüfung. 

Der Widerspruch war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 14. 11. 1988 (GVBI. I S. 377) ist für die Entscheidung über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes meine Zuständigkeit gegeben. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 4. 3. 1999 (GVB1. I S. 222). 

Rechtsmittelbelehrung : 

[ … ] 

Im Auftrag 

Schreeb 

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