Alternative Nutzung von Sportgeräten

Erlass vom 7. 12. 1993 – II B 4 – 170/803 –1 –

Zu beachten: Bezugserlass vom 13. 2. 1992 – II B 4 – 500/3 –14 – 

Anlage: Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: 

Schreiben an die Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vom 15. 9. 1993

Problem: „Alternative Nutzung von Sportgeräten“ II/4-612.1. 

Anlage zum T-Rundschreiben Nr. 55/93 vom 15. 9. 1993 

Problem: „Alternative Nutzung von Sportgeräten“ 

Bei einem Spielfest wurde von Schülern, Lehrern und Eltern einer Grundschule eine sog. Riesenschaukel gebaut und eingesetzt. Die Bauanleitung hatte man der Zeitschrift „Grundschule – Praxis“ entnommen. In vier Klettertaue wurden zwei Reckstangen verknotet, in die mehrere Langbänke eingehängt wurden. Auf die Langbänke wurde wiederum ein Weichboden gelegt. Diese Schaukel wurde mit 24 Kindern besetzt und von den Eltern in Schwung gebracht. Nach etwa einer Minute Schaukeldauer brach bei einem Rückschwung die Tauführungsschiene ab. Die Schaukel und die Tauführungsschiene fielen zu Boden. Dabei wurde ein Junge und eine Mutter leicht verletzt (Bericht in pluspunkt 4/93). 

Unter alternativer Gerätenutzung wird die 

  • Nutzung von neuentwickelten Sportgeräten, die alternativ zu herkömmlichen Geräten gebaut und entwickelt wurden, 
  • alternative Verwendung von herkömmlichen (genormten) Sportgeräten, 
  • Verwendung von Kombinationen aus herkömmlichen/genormten Sportgeräten im Einsatz alternativer Ablaufformationen verstanden.

Gefährlich und problematisch wird es für Schüler und Lehrer, wenn normierte Sportgeräte im Rahmen der alternativen Nutzung nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Nach dem Gerätesicherheitsgesetz liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung vor, wenn 

  • Sportgeräte so verwendet werden, wie sie nach den Angaben der Hersteller und Vertreiber, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder 
  • der übliche Einsatz, der sich aus der Bauart und der Ausführung des Sport- und Spielgerätes ergibt, vorliegt. Die bestimmungsgemäße Verwendung wird demzufolge von den Geräteherstellern und -vertreibern definiert. 

Die Fachgruppe „Schulsport“ hat bei drei namhaften Geräteherstellern bzw. -vertreibern – Erhard, Benz und Braunschweiger Turngeräte – angefragt, bei Alternative Nutzung von Sportgeräten welcher Benutzung eine nichtbestimmungsgemäße Verwendung von Sportgeräten vorliegt. Die Anfragen haben ergeben, dass wegen der Vielzahl alternativer Nutzungsmöglichkeiten kaum allgemeingültige Aussagen möglich sind. Im Grunde muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die geplante Verwendung bestimmungsgemäß ist oder nicht. Dazu müssen ggf. auch konkrete Informationen des jeweiligen Herstellers eingeholt werden. 

Die wenigen allgemeingültigen Aussagen der befragten Firmen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: 

  • Unter bestimmungsgemäßer Verwendung verstehen die befragten Firmen in der Regel die normgemäße Verwendung. Die Normen sind ihrerseits Ausfluss der Verwendung von Sportgeräten in der Sportpraxis. Demzufolge lassen die zurzeit gültigen Normen für Sportgeräte die offiziellen Übungen der jeweiligen Sportarten oder einfache turnerische Übungen bzw. die Grundformen der Bewegung zu. So ist zum Beispiel das Balancieren auf Barrenholmen ebenso bestimmungsgemäß wie das Einhängen von Turnbänken in die Sprossenwand oder das Balancieren auf Turnbänken. Nicht bestimmungsgemäß ist die Aufstockung eines Kastens über sechs Teile hinaus oder die Benutzung eines Kastendeckels als Schaukel. 
  • Problematisch sind vor allem schwingende Gerätekombinationen. Hierunter sind vornehmlich in Klettertau- und Schaukeleinrichtungen eingehängte Großgeräte zu verstehen, die zum Schwingen gebracht werden. In einem solchen Fall liegt eindeutig eine nichtbestimmungsgemäße Verwendung der Klettertau- und Schaukelanlagen vor. Durch schwingende Lasten entstehen vollkommen veränderte, wesentlich höhere Beanspruchungen der Klettertau- und Schaukelanlagen, vor allem der Deckenkonstruktionen, die sehr leicht zu Brüchen führen können. Die auftretenden Belastungen sind von einem Laien nicht berechenbar. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Klettertau- und Schaukelringanlagen ist im Grunde nur bei Kletter- und Schwungübungen von Einzelpersonen gewährleistet.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das Verknoten von Klettertauen aus Sicherheitsgründen verboten ist. 

  • Matten dürfen über die beim normalen Tragen hinausgehende Biegung nicht gebogen oder geknickt werden. Durch übermäßige Biegung oder Knickung wird der Mattenkern und damit die Dämpfungseigenschaft zerstört. 

Weitere Informationen:

Hinweis auf weitere Quellen/Materialien: 

1. Benutzung von Sportgeräten im Schulsport 

Erlass vom 13.2.1992 – II B 4 – 500/3 – 14 – 

2. Baumann, Norbert/ Hundeloh, Heinz: 

Alternative Nutzung von Sportgeräten. 

Literatur:

Erschienen in der Reihe „Sicherheit im Schulsport“, Heft 9 (GUV 57.1.47) 

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