Unfallversicherungsschutz beim Tragen von Uhren und Schmuckstücken im Sportunterricht
Artikel von Maria Leif in der Zeitschrift „Pluspunkt“ des Bundesverbandes der Unfallkassen, H. 1/2002, S. 22/23
„Das Tragen von Schmuck bei der Arbeit darf und muss verboten werden, wenn die Schmuckstücke eine Gefahr für den Träger verursachen …“. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Arbeiten in Betrieben. Auch in der Schule, insbesondere bei der Teilnahme am Sportunterricht, kann das Tragen von Schmuckstücken, Armbanduhren oder ähnlichen Gegenständen zu einer Gefährdung der eigenen Person, aber auch der Mitschülerinnen und Mitschüler führen.
Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Gefährdungen und Verletzungen von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, besteht selbst dann, wenn die Eltern dies nicht für erforderlich halten bzw. erklären, dass sie die Verantwortung für eventuelle Gefährdungen übernehmen oder sogar darauf verzichten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen im Falle eines Unfalles in Anspruch zu nehmen.
Versichert auch mit Schmuck?
Die 16-jährige Sabine, Schülerin eines Gymnasiums, ist ein Fan von Piercings. Schon als kleines Mädchen hatte sie Ohrstecker an beiden Ohren. Zwischenzeitlich trägt sie auch an der Augenbraue, an einem Nasenflügel und am Bauchnabel einen Ring. Ihre „neueste Errungenschaft“ ist aber eine goldene Kugel, die sie sich vor wenigen Wochen unterhalb der Unterlippe piercen ließ.
Während eines Volleyballspiels im Rahmen des Sportunterrichts wird sie von einem Ball am Kinn getroffen, wodurch der Verschluss der Goldkugel innerhalb des Mundes gegen den rechten unteren Schneidezahn prallt und zu einer Zahnschmelzfraktur führt.
Der behandelnde Zahnarzt führt zunächst eine konservative Behandlung durch. Er teilt der zuständigen Unfallkasse als Kostenträger für diesen Schulunfall jedoch mit, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Versorgung des Zahnes mit einer Verblendkrone unumgänglich sein wird. Sabines Unfall bzw. die Behandlung ihrer Verletzungen unterstehen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Fürsorgepflicht der Schule
Vorrangige Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es, Schulunfälle und deren Ursachen sowie schulbedingte Gesundheitsgefahren „mit allen geeigneten Mitteln“ bereits im Vorfeld zu vermeiden. Rechtlich verantwortlich für die Unfallverhütung „vor Ort“ bleibt aber der Unternehmer. Das ist für den inneren Schulbetrieb der Schulleiter und/oder die Lehrkräfte, die auf Weisung des Schulleiters tätig werden. Sie haben für die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen – auch im Schulsport – zu sorgen.
„Geeignete Maßnahmen“
Bei welchen sportlichen Betätigungen und durch welche Schmuckstücke im Einzelfall eine Gefährdung gegeben ist, müssen die Lehrkräfte dabei jeweils vor Ort entscheiden. Sie sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Unfallverhütung zu sorgen. Dies ist – insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche landesrechtliche Schulbestimmungen – nicht immer einfach.
Dennoch dürfte es den Schulen, im Einvernehmen mit den jeweiligen Landesbehörden oder Ministerien, möglich sein, geeignete und angemessene Anordnungen zu treffen, um für die erforderliche Unfallverhütung zu sorgen.
Mindestanforderungen:
–
Schmuckstücke und Uhren werden für die Dauer des Sportunterrichts abgelegt,
–
kleinere Schmuckstücke (z. B. gepiercte Ohr-, Augenbrauen- oder Nasenringe), die nicht abgelegt werden können, müssen mit Heftpflaster o. Ä. abgeklebt werden.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler sich weigert, den entsprechenden Anordnungen zu folgen, dürfen diese nicht am Sportunterricht oder bei Übungen, bei denen eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, teilnehmen.
Für die Schülerinnen und Schüler ergäbe sich daraus die Konsequenz, dass ggf. entsprechende Leistungsnachweise nicht erbracht werden können, da die Lehrkräfte die Leistung als „nicht feststellbar“ festhalten und dafür die Note „Ungenügend“ erteilen dürfen.
Hätte eine entsprechende Anordnung am Gymnasium von Sabine bestanden, wären sicherlich auch ihr Unfall und die damit verbundene lebenslange zahnärztliche Behandlung vermeidbar gewesen.