Unfall-Versicherungsschutz im Sportunterricht

Hans Imo, in: Pluspunkt 2/1998, S. 23

Wir erhalten von Schulen zahlreiche Anfragen zum Versicherungsschutz beim Sportunterricht. Denn gerade beim Schulsport ereignen sich sehr häufig Unfälle. Als schulische Veranstaltung steht der Sportunterricht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu einige Beispiele: 

Frage:
Sind Schülerinnen und Schüler versichert, die sich verletzen, weil sie beim Sport z. B. Ohrringe oder eine Kette getragen haben? 

Für die Schülerinnen und Schüler besteht auch dann uneingeschränkt Versicherungsschutz. 

Das Tragen von Uhren und Schmuckstücken (einschließlich gepiercter Schmuckstücke) kann aber sowohl für die Schüler selbst als auch für die Mitschüler eine Gefahr darstellen. Bei welcher sportlichen Betätigung eine Gefährdung im Einzelfall besteht, kann nur die Lehrkraft vor Ort entscheiden. Um Unfälle zu vermeiden, sollten gegebenenfalls die Schmuckstücke und Uhren im Sportunterricht abgelegt werden. Kleinere Schmuckstücke (z. B. gepiercte Ohr- oder Nasenringe), die nicht abgelegt werden können, sind gegebenenfalls mit Heftpflaster oder Ähnlichem abzukleben. 

Frage:
Sind Schülerinnen und Schüler versichert, wenn sie trotz Verbot des Lehrers in der Turnhalle auf einen Mattenwagen klettern und bei einer Rangelei herunterstürzen? 

Spielereien und Rangeleien entsprechen dem Spieltrieb und dem typischen Gruppenverhalten von Schülerinnen und Schülern. Ein Unfall bei einer solchen Rangelei steht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch und ist daher versichert. 

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig vom Verschulden. Leistungen der Unfallversicherung können grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte die Verletzung absichtlich herbeigeführt hat. 

Frage:
Angenommen, der Sportunterricht findet im Schwimmbad statt. Besteht für die Schüler auf dem Weg von der Schule zum Schwimmbad Versicherungsschutz? 

Die Schülerinnen und Schüler stehen auf den Wegen zwischen der Schule und dem Schwimmbad unter Versicherungsschutz. Dabei ist es unerheblich, ob sie die Wege in der Gruppe oder einzeln zurücklegen. Auch spielt es keine Rolle, ob sie zu Fuß gehen oder mit einem Verkehrsmittel (z. B. Bus, Pkw, Fahrrad) fahren. 

Findet der Schulsport beispielsweise in der letzten Unterrichtsstunde statt, ist auch der Weg von der Sportstätte nach Hause versichert. 

Frage:
Sind die Teilnehmer an Wettkämpfen, wie z. B. den Bundesjugendspielen, versichert, und steht auch ihre Anreise mit eigenem Kfz unter Versicherungsschutz? 

Versicherungsschutz besteht, wenn der Wettkampf von der Schulleitung ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt worden ist. In diesem Fall sind die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beim Training für den Wettkampf, bei der Teilnahme am Wettkampf und auf den damit zusammenhängenden Wegen gesetzlich unfallversichert.

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.