Sportunfall als Gelegenheitsursache
Artikel in E&W 2/2004, S. 30; Rubrik: Recht und Rechtsschutz 2/2004, Informationen der GEW-Bundesgeschäftsstelle für Rechtsschutz
Häufig stellt sich in rechtlichen Auseinandersetzungen die Frage, inwieweit ein Unfall als Dienstunfall anerkannt wird und ob aus diesem Grund Unfallfürsorge zu gewähren ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 18. 4. 2002, AZ: 2 C 22.01, zu entscheiden, ob ein Sportunfall als Gelegenheitsursache zu bewerten war oder nicht. Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der dortige Kläger war als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes tätig. Während des vom ihm durchgeführten Sportunterrichtes erlitt der Kläger bei einer Absprungdemonstration einen Achillessehnenriss, der operativ behandelt werden musste. Nach fachärztlichem Gutachten hatte der Absprung die Achillessehne des Klägers zwar aktuell überlastet und damit den Abriss zunächst herbeigeführt, doch auf Grund bereits bestehender degenerativer Veränderung der Sehne beurteilte der Arzt die Absprungbelastung lediglich als auslösendes Moment. Das fachärztliche Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass der Abriss auch ohne das Unfallereignis durch andere Tätigkeiten des Klägers, verursacht hätte werden können. Das beklagte Land lehnte daraufhin die Anerkennung eines Dienstunfalls ab und forderte bereits erstattete Heilbehandlungskosten zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist nunmehr letztinstanzlich abgewiesen worden.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Unfallfürsorge einem Beamten nur dann gewährt wird, wenn er durch einen Dienstunfall ursächlich verletzt wird.
Ein Dienstunfall ist aus Sicht des BVerwG ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst sich eine „rein zufällige Beziehung“ ergibt. Wenn etwa eine krankhafte Veranlagung oder ein genetisch bedingtes Leiden so leicht ausgelöst werden können, dass es für akute Erscheinungen keiner besonderen, äußeren Einwirkungen bedarf, sondern jedes andere, beliebige Ereignis eine ähnliche Wirkung hätte.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht das BVerG im vorliegenden Verfahren erfüllt. Auf Grund des eingeholten fachmedizinischen Gutachtens habe die momentane Überlastung zwar durch den Absprung des Klägers im Sportunterricht zum Riss der Sehne geführt, sei jedoch in diesem Falle lediglich als zufällig ausgelöstes Ereignis zu werten.
Der Einwand des Klägers, nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle könne eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden, verkennt nach Ansicht des BVerwG den im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff.
Danach soll der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren auf Grund der Berufstätigkeit des Beamten mittragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Den Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Reißt danach eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen. Ob die Achillessehne in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist hiernach unerheblich. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist es daher zwingend notwendig, dass das Unfallgeschehen mindestens ebenso schwer wiegend sein muss wie eine möglicherweise bestehende Vorschädigung, um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls zu setzen. Überwiegt die Vorschädigung, kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden, bei Gleichwertigkeit oder Überwiegen des Unfallgeschehens, ist jedoch von einem Unfall