Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz

Erlass vom 1. November 2011 

Gült. Verz. Nr. 721

1. Zielsetzung und Anwendungsbereich 

Das Hessische Kultusministerium und die Schulträger in Hessen gestalten gemeinsam ein Kooperationsmodell für ganztägig arbeitende Schulen. Beide tragen nach Maßgabe ihres Auftrages zur personellen wie auch zur räumlichen und sächlichen Ausstattung dieser Schulen bei. Ganztägig arbeitende Schulen bieten allen Schülerinnen und Schülern eine ergänzende individuelle Förderung und ein verlässliches Bildungs- und Betreuungsangebot. Sie eröffnen Möglichkeiten, die Bildungschancen von Schülerinnen und Schülern zu verbessern und auszuweiten, vorhandene Interessen der Jugendlichen zu stärken und zu fördern und die Kooperation der Schülerinnen und Schüler untereinander sowie zwischen Schülerschaft und Lehrkräften zu verbessern. Sie verknüpfen ihre pädagogische Unterrichtsentwicklung i. S. des kompetenzorientierten Ansatzes und einer Verbesserung des Umgangs mit Heterogenität und Vielfalt mit den o. g. Maßnahmen und Möglichkeiten. Die Einbeziehung außerschulischer Angebote, die Öffnung der Schule zur Gemeinde und die Kooperation mit den Schulträgern und Jugendhilfeträgern sowie mit Vereinen, Verbänden und Betrieben werden neue Lernorte erschließen, das Schulleben bereichern und das Angebot der Schulen erweitern. Rahmenvereinbarungen mit den Kooperationspartnern gewährleisten verlässliche Kooperationsstrukturen für die ganztägig arbeitenden Schulen und ihre Partner. Die Schulen arbeiten je nach ihrem pädagogischen Konzept sowie den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen in einem bestimmten Ganztagsschulprofil. 

2. Gemeinsame Merkmale von ganztägig arbeitenden Schulen 

2.1 Voraussetzungen 

2.1.1 Ganztägig arbeitende Schulen zeichnen sich aus durch den sinnvollen Wechsel von Phasen der An- und Entspannung sowie einer ganzheitlichen Förderung entsprechend der Altersgruppe, orientiert am biologischen Rhythmus der Kinder und Jugendlichen. Folgende Voraussetzungen müssen daher für die Anerkennung als Ganztagsschule bzw. Schule mit Ganztagsangeboten dauerhaft erfüllt und in flexiblen Lösungen vor Ort umgesetzt werden: 

  • das Angebot eines warmen Mittagessens; 
  • eine Hausaufgabenbetreuung bzw. eine angeleitete Übungs- und Lernzeit bei Schulaufgaben; 
  • Ruhe-, Stillarbeits- und Aufenthaltsräume für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte; 
  • altersgemäße Spiel-, Sport- und Bewegungsmöglichkeiten im gesamten Schultag;  
  • Förderunterricht und Wahlangebote im Sinne der Stundentafel; 
  • der Nachweis von Bildungs- und Betreuungsangeboten sowie berufsvorbereitenden Angeboten vor und nach dem Pflichtunterricht. 

2.1.2 Der Schulträger stellt die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das ganztägige Angebot sicher und unterstützt die Schulen nach seinen Möglichkeiten bei der Einrichtung von Lehrerarbeitsplätzen im Sinne flexibler Lösungen. Dabei soll für den Ganztagsbereich die nachstehende Mindestausstattung an Räumlichkeiten zur Verfügung stehen bzw. ein entsprechendes verbindliches Planungskonzept vorliegen: 

  • ein Speiseraum mit zugehöriger Vorbereitungsküche gemäß dem Versorgungskonzept der Schule; 
  • eine Cafeteria (Begegnungsbereich), ggf. in Kombination mit dem Speiseraum; 
  • ein Freizeitbereich (Tischspiele, Bewegungsspiele und Sportmöglichkeiten); 
  • eine Schulbibliothek oder eine Stadtteilbibliothek mit ausreichendem medialen Angebot; 
  • Räume für Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgruppen sowie für Stillarbeits- und Ruhephasen 
  • Planungen für die Mehrfachnutzung von Klassenräumen 

Der Schulträger stellt sicher, dass Schülerinnen und Schülern und dem Personal der Schule an allen Unterrichtstagen mit Nachmittagsangebot ein Mittagessen angeboten werden kann. Er gewährleistet die für ein Essensangebot erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule. Er unterstützt die Schule fortlaufend mit zusätzlichen Lehrmitteln und entsprechender Sachausstattung. 

2.1.3 Schulen (ausgenommen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung), die ganztägig arbeiten wollen, müssen die im „Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen“ (s. Ziffer 2.3 sowie Anhang) dargelegten Antragsvoraussetzungen erfüllen. Sie sollen über erste Erfahrungen mit einer Mittagsbetreuung, einem erweiterten Wahlbereich am Nachmittag oder als betreuende Grundschule verfügen. 

2.1.4 Für die Beantragung der Ganztagsschule bzw. der Schule mit Ganztagsangeboten in den Profilen gemäß Abschnitt 3 ist durch den Schulträger folgende Mindestteilnehmerzahl (schriftliche Anmeldungen durch die Eltern) nachzuweisen. Für die Grundschule: 20% der Schülerschaft oder mindestens 30 Schülerinnen und Schüler. Für die Sekundarstufe I: 20% der Schülerschaft oder mindestens 50 Schülerinnen und Schüler. 

2.1.5 An allen ganztägig arbeitenden Schulen ist eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten sicherzustellen. 

2.2 Integriertes Konzept 

Die ganztägige Öffnung der Schule ist ein Element der Weiterentwicklung schulischer Angebote, die den Bedürfnissen von Eltern und Kindern im spezifischen Umfeld der Schule Rechnung trägt. Im Rahmen des Schulprogramms sind der Zusammenhang und die Verschränkung des ganztägigen Angebots mit dem Unterricht und anderen schulischen Vorhaben in einem integrierten Konzept herzustellen. Dabei werden der Unterricht und die ganztägigen Angebote im Sinne eines abgestimmten Gesamtkonzepts von Bildung, Erziehung und Betreuung mit jeweils besonderen Funktionen innerhalb des Schulprogramms gesehen. 

Unterricht und Angebote an ganztägig arbeitenden Schulen sind im Rahmen der durch das Land bereitgestellten Ressourcen kostenfrei. Kostenpflichtige Angebote (z. B. in Kooperation mit Schulträgern, Kommunen oder Vereinen, Musik- und Kunstschulen) können das Angebot erweitern. Die Kostenstruktur muss so gestaltet werden, dass allen Kindern die Teilnahme grundsätzlich ermöglicht wird. 

Ganztägig arbeitende Schulen können nach Art und Umfang für einzelne Altersgruppen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlich gestaltet und je nach Profil der Schule unterschiedlich verbindlich sein. Dabei ist auf eine angemessene Breite des Angebots zu achten. 

Dieses umfasst: 

  • Pflichtunterricht; 
  • Förderunterricht und Wahlangebote im Sinne der Stundentafel; 
  • unterrichtsergänzende und –erweiternde Angebote; 
  • Arbeitsgemeinschaften und Projekte; 
  • Lern- und Übungszeiten und /oder Hausaufgabenzeiten 
  • Betreuungsangebote; 
  • Bibliothek, Cafeteria und offene Sport- und Spielgruppen; 
  • kulturelle Veranstaltungen wie Theater- und Musikaufführungen, Lesungen und Ausstellungen. 

2.3 Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen 

Um nicht nur eine quantitative, sondern auch die weitere qualitative Entwicklung von ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen zu gewährleisten, liegt dieser Richtlinie der „Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen“ zugrunde (s. Anhang). Damit soll eine verlässliche und landesweit vergleichbare Ausrichtung von ganztägig arbeitenden Schulen mit lokaler Schwerpunktsetzung sichergestellt werden. Die Profile ganztägig arbeitender Schulen beziehen sich dabei auf acht Handlungsfelder, die für die Ausgestaltung ganztägigen Lernens von zentraler Bedeutung sind. Jede ganztägig arbeitende Schule verfolgt und dokumentiert ihre Konzeption in allen Handlungsfeldern, so dass Aussagen zu den Bereichen des Qualitätsrahmens getroffen und im pädagogischen Konzept der Schule konkretisiert werden (Konkretisierungen s. „Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen“ im Anhang). Diese sind: 

  1. Steuerung: Die personelle und organisatorische Umsetzung des ganztägigen Konzepts der Schule 
  2. Unterricht und Angebote: Verbindung von Unterricht und Angeboten durch eine inhaltliche und organisatorische Abstimmung des Angebotskanons 
  3. Schulkultur, Lern- und Aufgaben-Kultur: Konzeption und Umsetzung von individuellem, selbstständigem Lernen und Arbeiten 
  4. Kooperation: Verstärkung der Kooperation der Lehrkräfte untereinander sowie zwischen Lehrkräften und dem weiteren pädagogisch tätigen Personal – auch auf Leitungsebene 
  5. Partizipation von Schülern und Eltern: Verstärkte Einbeziehung der Eltern und Schülerinnen und Schüler durch ihre Mitarbeit bei schulischen Angeboten 
  6. Zeit-Konzept: Rhythmisierung von Unterricht und Angeboten einschließlich der pädagogischen Aufgabenbetreuung und der schrittweisen Veränderung des Stundentaktes 
  7. Raum- und Ausstattungs-Konzept: Schaffung baulicher und sächlicher Voraussetzungen durch den Schulträger zur Sicherstellung des Ganztagsbetriebs 
  8. Pausen- und Mittags-Konzept: Gestaltung von aktiven Pausen, insbesondere einer Mittagspause einschließlich eines warmen Mittagessens. 

2.4 Personalausstattung 

Die Personalstruktur ganztägig arbeitender Schulen setzt sich aus unterschiedlichen Berufsgruppen und Anstellungsverhältnissen des Landes, des Schulträgers sowie freier Träger zusammen: 

  • Lehrkräfte 
  • schulpädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte 
  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter 
  • weiteres pädagogisch tätiges Personal. 

Die Schulen können über den Personalzuschlag des Landes sowie die Ressourcen des Schulträgers auch pädagogische Fachkräfte (z.B. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher) beschäftigen. Näheres wird durch gesonderten Erlass geregelt. 

Grundlage der zusätzlichen Mittel- und Personalausstattung durch das Land bzw. den Schulträger ist die Schülerzahl. Dabei ist die Zuweisung gebunden an die Öffnungszeiten bzw. den zeitlichen Umfang der Ganztagsangebote sowie die Erfüllung der Kriterien in den einzelnen Profilen (s. Anlage). Näheres ist in Ziffer 3 geregelt. Als Mindestausstattung wird ein Zuschlag aus Landesmitteln im Umfang einer halben Lehrerstelle gewährt. Ein weiterer Ausbau erfolgt auf Antrag der Schulträger in Schritten von mindestens 0,25 Stellen. 

Die zur Entwicklung, Koordination und Umsetzung der Konzepte an Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten benötigten Deputate oder Mittel vergeben die Schulen aus den ihnen zugewiesenen Ressourcen für den Ganztagsbetrieb. 

Die Schulträger verwalten die den Schulen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Wenn die Schulkonferenz dies beschließt und der Schulträger zustimmt, kann dies auch ein Trägerverein übernehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Im Rahmen der Bestimmungen der selbstständigen Schule kann die Mittelverwaltung auch durch die Schule selbst erfolgen. 

3. Formen ganztägig arbeitender Schulen 

Allgemeinbildende Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der Sprachheilschulen mit einem über den Regelunterricht nach Stundentafel hinausgehenden Bildungs- und Betreuungsangebot sind entweder Schulen mit Ganztagsangeboten (Profile 1 und 2, gemäß Abschnitt 3.1) oder Ganztagsschulen (Profil 3, s. Abschnitt 3.2). 

Die Schulen entscheiden vor Ort über ihr jeweiliges Ganztagsprofil. Sie folgen damit bestimmten, vergleichbaren Qualitätskriterien gemäß ihrem pädagogischen Konzept sowie den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen. 

Bei der Umsetzung dieser Kriterien erhalten die Schulen Unterstützung und Beratung durch die Staatlichen Schulämter, die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ und die Schulträger. Zum Erreichen der Kriterien eines Profils in den acht Bereichen erhalten die Schulen einen Entwicklungszeitraum von zwei Schuljahren. 

Jede Schule kann auf der Basis der Stundentafel und unter Einbeziehung außerschulischer Träger – nach entsprechender Beschlussfassung durch die schulischen Gremien – den zeitlichen Rahmen des Unterrichts und den Wochenrhythmus festlegen und die schulische Arbeit über den Tag verteilen. Die Bestimmungen für die Grundschule bleiben hiervon unberührt. 

3.1 Schulen mit Ganztagsangeboten der Profile 1 und 2 

3.1.1 Organisation 

Schulen mit Ganztagsangeboten können sich je nach Konzept der einzelnen Schule auf drei, vier oder fünf Tage und / oder verschiedene Jahrgänge beziehen. Dabei entscheidet die Schule vor Ort über das konkrete Ganztagsprofil nach den o. g. Voraussetzungen. Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 1) decken an mindestens drei Tagen ein Angebot von 7 Zeitstunden von 7:30 bis 14:30 Uhr ab. Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 2) bieten an fünf Tagen ein Angebot von 7:30 bis 16.00 oder 17:00 Uhr an. Ein Mittagessen ist an allen Tagen mit Ganztagsbetrieb in Kooperation mit dem Schulträger anzubieten (s. Abschnitt 2.1.2). 

Am Freitagnachmittag ist die Schule lediglich verpflichtet, nach 14:00 Uhr ein Angebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler vorzuhalten, die dieses benötigen. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig, nach deren Anmeldung durch die Eltern besteht jedoch die Pflicht zur Teilnahme für den Anmeldungszeitraum. 

3.1.2 Personelle und sächliche Ausstattung 

Im Rahmen ihres Konzepts kann auf Antrag der Schule über den Schulträger durch das Kultusministerium eine Zuweisung in Stellen und Mitteln über die Grundversorgung hinaus gewährt werden. Die Höhe der Zuweisung ist gebunden an die Schülerzahl der Schule, den zeitlichen Umfang des Ganztagsangebots sowie an die Öffnungszeiten der jeweiligen Schule und die Erfüllung des jeweiligen Profils. Die Zuweisung wird im Lehrerzuweisungserlass ausgewiesen. Über die sachgerechte Verwendung des Stellenzuschlags führt die Schule Nachweis in Kooperation mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt; der Schulträger führt in Kooperation mit der Schule Nachweis über die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der ganztägigen Angebote. Ergeht die Mittelzuweisung an einen Trägerverein, ist der Nachweis durch diesen zu führen. Im Rahmen der Bestimmungen der selbstständigen Schule kann die Mittelverwaltung auch durch die Schule selbst erfolgen. Die Verwendung der Mittel im Rahmen der Ganztagsangebote ist in dem dafür vorgesehenen Verwendungsnachweis zu dokumentieren. 

3.2 Ganztagsschulen gemäß Profil 3 

3.2.1 Organisation 

Ganztagsschulen (Profil 3) bieten an fünf Tagen Betreuung, Unterricht und verpflichtende Ganztagsangebote in der Zeit von 7:30 bis 16 oder 17:00 Uhr für alle ihre Schülerinnen und Schüler oder für einen definierten Teil ihrer Schülerschaft an. Die Teilnahme an den zusätzlichen Angeboten ist für die jeweils definierten Schülerinnen und Schüler vollständig oder teilweise verpflichtend; hierüber entscheidet die Schulkonferenz. Ganztagsschulen können sich somit auch in einem Schulzweig oder bestimmten Klassenstufen verpflichtend organisieren. Näheres regelt das pädagogische Konzept der Schule. Ganztagsschulen sehen in ihrem pädagogischen Konzept in Kooperation mit Schulträgern und weiteren Partnern (z.B. Kommunen, Kirchen, Freie Träger und Vereine) nach ihren Möglichkeiten eine Ferienbetreuung vor. Eine finanzielle Beteiligung der Eltern ist hierbei möglich. 

3.2.2 Personelle und sächliche Ausstattung der Grundschulen, Förderschulen und Schulen der Sekundarstufe I als Ganztagsschulen 

Im Rahmen ihres Konzepts kann auf Antrag der Schule über den Schulträger durch das Kultusministerium eine Zuweisung in Stellen und Mitteln über die Grundversorgung hinaus gewährt werden. Die Höhe der Zuweisung ist gebunden an die Schülerzahl der Schule, den zeitlichen Umfang des Ganztagsangebots sowie an die Öffnungszeiten der jeweiligen Schule und die Erfüllung des jeweiligen Profils. Die Zuweisung wird im Lehrerzuweisungserlass ausgewiesen. 

Über die sachgerechte Verwendung des Stellenzuschlags führt die Schule Nachweis in Kooperation mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt; der Schulträger führt in Kooperation mit der Schule Nachweis über die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der ganztägigen Angebote. Ergeht die Mittelzuweisung an einen Trägerverein, ist der entsprechende Nachweis durch diesen zu führen. 

Im Rahmen der Bestimmungen der selbstständigen Schule kann die Mittelverwaltung auch durch die Schule selbst erfolgen. Die Verwendung der Mittel im Rahmen der Ganztagsangebote ist in dem dafür vorgesehenen Verwendungsnachweis zu dokumentieren. 

3.3 Übergangsregelung 

Für ganztägig arbeitende Schulen aller Profile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits im Ganztagsprogramm des Landes arbeiten, gilt bezüglich des Umfangs ihrer Angebote und ihrer personellen Ausstattung durch das Land und den Schulträger ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013. Nach diesem Stichtag gelten die in dieser Richtlinie aufgeführten Regelungen zum Umfang des ganztägigen Angebots und die in den Verwaltungsvorschriften jeweils niedergelegten Bestimmungen zu den Ressourcen . 

4.

Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ganztägig arbeitende Schulen mit verschiedenen Förderschwerpunkten Für die Schulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten gelten die genannten Vorgaben der Richtlinie mit den nachfolgend genannten Konkretisierungen. 

Grundsätzlich sind Verbundlösungen und Kooperationen zwischen Schulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten und allgemeinbildenden Schulen erwünscht. 

4.1 Öffnungszeiten, Unterrichts- und Angebotszeiten 

Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bieten in der Regel von 7:30 bis 15:30 Uhr ein Bildungs- und Betreuungsangebot. Für die Schulen mit anderen Förderschwerpunkten gelten die gleichen Zeiten wie für die allgemein bildenden Schulen (s. Abschnitte 3.1.1 und 3.2.1). 

Für überregional arbeitende Schulen verschiedener Förderschwerpunkte gelten wegen der den Schultag zum Teil erheblich verlängernden Fahrtzeiten der Schülerschaft die Unterrichtszeiten 8:30 bis 15:30 Uhr. Betreuungszeiten ab 7:30 Uhr und über 15:30 Uhr hinaus sind als Angebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler vorzuhalten, die dieses benötigen. Diesen Schulen kann das Staatliche Schulamt nach entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz gestatten, das Ganztagsangebot auf vier Tage zu beschränken, um die notwendige Verankerung in der Familie, im Bezugsumfeld des Wohnortes und eine Organisation zusätzlicher therapeutischer Angebote zu ermöglichen. 

4.2 Anwesenheitspflicht 

Besonders für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie im Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler sind Ausnahmeregelungen in der Anwesenheitspflicht von Schülerinnen und Schülern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 

4.3 Mittagessen / Mittagspause 

Essenszeiten von Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten für die sie in diesen Zeiten betreuenden Lehrkräfte als Unterrichtszeiten, sofern diese Schülerinnen und Schüler bei den Mahlzeiten pädagogisch unterstützt oder ihnen beim Essen geholfen werden muss. Das Maß der Unterstützung ist im Sinne der Selbstständigkeitserziehung auf das Nötigste zu beschränken. 

4.4 Zeitkonzept 

Die Notwendigkeit medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Versorgung sowie kompensatorischer Maßnahmen nach dem individuellen Förderplan ist im Zeitkonzept der Schule zu berücksichtigen. 

4.5 Personalausstattung 

(s. Abschnitt 2.4) 

Therapeutische und kompensatorische Angebote und die entsprechenden Berufsgruppen erweitern das inhaltliche und personelle Spektrum ganztägig arbeitender Schulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten und allgemeiner Schulen, wenn sie von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besucht werden. 

5. Rechtliche Hinweise 

5.1 Für unterrichtliche Angebote und Arbeitsgemeinschaften gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen sind, sofern sie grundsätzlich zugelassen sind, ggf. gesondert zu begründen. Die Unterrichtsinhalte dieser Angebote und die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler sind gegenüber der Schulleitung schriftlich nachzuweisen. 

In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung, die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird ein Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Den Wünschen der Kirchen nach einem bestimmten Wochentag ist vor Ort nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Eventuell notwendige Ausnahmen sind in Absprache zwischen Schulen und Kirchen zu regeln. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Erlasses zum „Religionsunterricht“ vom 5. November 2009 (ABl. S. 866) verwiesen (s. auch Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006, ABl. 2007 S. 2) Wenn Unterricht aufgrund besonderer Umstände ausfällt oder verkürzt wird, ist bei ganztägig arbeitenden Schulen das verlässliche Ganztagsangebot durch ein anderes Angebot sicherzustellen. Auf die Bestimmungen des Erlasses zu „Anderen Unterrichtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze vom 16. November 2009“, (ABl. 2009 S. 856) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. 

5.2 Ein besonderes Merkmal von ganztägig arbeitenden Schulen ist das Arbeiten in multiprofessionellen Teams. Dazu gehören Lehrerinnen und Lehrer sowie alles weitere pädagogisch tätige Personal der Schule oder der Kooperationspartner (z. B. Sozialpädagoginnen und –pädagogen sowie Diplompädagoginnen und –pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und –arbeiter, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte an Hochschulen). 

Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie andere Personen können im Rahmen des Ganztagskonzepts in der Schule mitarbeiten. Sie werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die geltenden Bestimmungen, insbesondere zur Arbeitssicherheit und zur Anwesenheitspflicht, informiert und mit ihrer Beauftragung zu deren Einhaltung bzw. Überwachung verpflichtet. Für Bereiche mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (z.B. Sport- oder Werkräume, naturwissenschaftliche Räume und Küchen) ist ein Nachweis der entsprechenden fachlichen Kompetenzen erforderlich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gelten für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundsätze der Amtshaftung. Sie genießen Unfallschutz. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen in § 7 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (Abl. S. 438, 579) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 

5.3 Vom Schulträger zusätzlich gestelltes Personal wird im Rahmen der gemeinsam entwickelten Konzeption der ganztägigen Angebote tätig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt bei der Auswahl des Personals mit und hat diesen Personen gegenüber ein Weisungsrecht. Sofern dieses Personal bei einer Dienststelle des Schulträgers (z. B. dem Jugendamt) tätig ist, gelten die dort verbindlichen Regelungen. Für die konkrete Ausgestaltung dieser Tätigkeiten sollen schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Mitarbeit von Personal, das bei anderen Trägern oder schulischen Fördervereinen beschäftigt ist. 

6. Verfahrensregeln 

6.1 Konzeptentwicklung 

Das Ganztagskonzept der Schule ist an den konkreten Bedingungen des Standortes ausgerichtet und greift vorhandene und funktionierende Kooperationen in sozialräumlichen Zusammenhängen auf. Die Kooperation folgt dem Leitgedanken, Bildungsprozesse im sozialen Raum (außerschulische Angebote) zu gestalten und Teilhabe zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass verbindliche Vereinbarungen zu Planungsstandards und Zusammenarbeitsstrukturen getroffen und berücksichtigt werden. Dabei sollen die schulischen Gremien, die Staatlichen Schulämter, die Schulträger und die Jugendhilfe sowie die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ frühzeitig in die Konzeptentwicklung eingebunden werden. Die Schulen legen das Ganztagskonzept auf der Grundlage der Qualitätskriterien dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt vor.  

6.2 Antragstellung und Zustimmung 

6.2.1 Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 1) 

Die Schule plant und beantragt bei ihrem Schulträger die Einrichtung einer Schule mit Ganztagsangeboten auf der Grundlage ihres Schulprogramms und weist die in den Antragsvoraussetzungen des Qualitätsrahmens niedergelegten Anforderungen schriftlich nach. Bestandteile des Antrages sind ein pädagogisches Konzept, der aktuelle Beschluss der Schulkonferenz über die Einrichtung freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie die Beschlüsse der Gesamtkonferenz. Dabei sind der Schulelternbeirat und der Schülerrat den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu beteiligen. (§§ 129 Nr. 2, 133 Abs. 1, 110 Abs. 2 und 122 Abs. 5 HSchG). 

6.2.2

Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 2) und Ganztagsschulen (Profil 3) Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 2) und Ganztagsschulen (Profil 3) beantragen bei dem Schulträger schriftlich die Aufnahme in ein anderes Profil auf der Grundlage ihres Schulprogramms mit der Begründung und geplanten Verwendung der zusätzlich benötigten Ressourcen entsprechend der im Qualitätsrahmen (s. Anhang) niedergelegten Anforderungen in den acht Qualitätsbereichen. Bestandteile des Antrages sind ein entsprechendes Konzept auf der Grundlage einer schriftlich dokumentierten schulischen Evaluation sowie die sich darauf beziehenden Beschlüsse der schulischen Gremien (§§ 129 Nr. 2, 133 Abs. 1, 110 Abs. 2 und 122 Abs. 5 HSchG). 

6.2.3 Zustimmung des Kultusministeriums 

Der Schulträger beantragt beim Hessischen Kultusministerium die Zustimmung zur Einrichtung von Schulen mit Ganztagsangeboten (Profil 1) sowie den Wechsel der Schulen zwischen den Profilen auf der Grundlage der jeweiligen Kriterien (s. Anhang). Der Antrag muss verlässliche Aussagen über die notwendigen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen sowie über die personelle Unterstützung enthalten. Ihm ist eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Schulamtes beizufügen. Das Kultusministerium entscheidet über die Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes sowie den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers. Für den Wechsel in ein anderes Profil (Profil 2 oder 3) erhält eine Schule einen Entwicklungszeitraum von 2 Schuljahren. Werden die entsprechenden Kriterien auch nach Beratung durch das Staatliche Schulamt (s. 6.3) nicht erfüllt, können die Ressourcen für die Ganztagsangebote entsprechend reduziert werden. 

6.3 Unterstützung und Fortbildung 

Schulen mit Ganztagsangeboten (Profile 1 und 2) und Ganztagsschulen (Profil 3) verpflichten sich mit der Aufnahme in das Programm, die gemeinsame Fort- und Weiterbildung aller Professionen im Fortbildungsplan der Schule zu berücksichtigen. Zudem stellen die Schulen gemeinsam mit ihren Kooperationspartnern sicher, dass auch Schülerinnen und Schüler, Eltern und ehrenamtliche Kräfte (z. B. Übungsleiterinnen oder -leiter aus Sportvereinen) an Qualifizierungsangeboten teilnehmen. Bei der Umsetzung dieser Kriterien erhalten die Schulen Unterstützung und Beratung durch die Staatlichen Schulämter, die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ und die Schulträger. Ganztägig arbeitende Schulen, die die Kriterien des jeweiligen Profils nicht oder nur unzureichend erfüllen, erhalten unterstützende Beratung durch das jeweilige Staatliche Schulamt. 

7. Schlussbestimmungen 

Die bestehende Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 1. August 2004) wird aufgehoben. Dieser Erlass tritt am 1. November 2011 in Kraft. 

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